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#Bundesgerichtshof weist Klage ab

Bundesgerichtshof weist Klage ab

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Unterlassungsklage eines früheren Schülers und Missbrauchsopfers der hessischen Odenwaldschule gegen den ARD-Film „Die Auserwählten“ abgewiesen. Die Karlsruher Richter urteilten am Dienstag, dass das Recht des Klägers am eigenen Bild mit dem Film nicht verletzt wird, auch wenn er als Vorbild für die zentrale Filmfigur zu erkennen ist. (AZ: VI ZR 441/19)

Der vom Westdeutschen Rundfunk in Auftrag gegebene und am 1. Oktober 2014 gesendete Film hat den Missbrauch von mindestens 132 Kindern durch den damaligen Schulleiter und weitere Lehrer an der Odenwaldschule zum Thema. Der Fernsehfilm der Produktionsfirma ndf:Berlin wurde an Originalschauplätzen gedreht. Der Kläger ist im Film (dargestellt durch einen Schauspieler) als Vorbild für die zentrale Filmfigur zu erkennen.

Dieser war früherer Schüler und Missbrauchsopfer an der Odenwaldschule. Er hatte in Presseveröffentlichungen und an einem Dokumentarfilm selbst zur Aufklärung des Missbrauchsskandals beigetragen. An dem ARD-Film hatte er eine Mitwirkung abgelehnt. Er sah mit der Darstellung der zentralen Filmfigur sein Persönlichkeitsrecht und sein Recht am eigenen Bild verletzt. Auch wenn die Figur ein Schauspieler verkörpere, sei doch klar, dass er gemeint sei, so der Kläger, der die weitere Verbreitung des Films untersagen lassen wollte.

Doch sowohl das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg als auch nun der BGH wiesen das Unterlassungsbegehren ab. Der Kläger könne sich nicht auf sein Recht am eigenen Bild berufen. Dieses greife grundsätzlich nicht bei einer „erkennbaren bloßen Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm“. Das Recht am eigenen Bild stehe nur dem Schauspieler selbst zu. Anderes könne gelten, wenn der Darsteller in dem Film täuschend ähnlich aussieht wie die reale Person.

Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei nicht unzulässig beeinträchtigt worden. Zwar gebe es in der Filmfigur zahlreiche „ausgeprägte Übereinstimmungen“ mit dem Kläger und dessen Schicksal. Diese Betroffenheit wiege aber angesichts „der von dem Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht so schwer“, dass die Film- und Kunstfreiheit zurücktreten müsse, befand der BGH.

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