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Die rechtsextreme Zeitschrift „Compact“ darf weiterhin erscheinen. Das Verbot, das die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) vergangenen Juni gegen die gleichnamige „Compact-Magazin GmbH“ erließ, war rechtswidrig. So hat es am Dienstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, das die Verfügung aufhob.
Faeser hatte sich in der Verfügung vom vergangenen Sommer auf Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz berufen, in Verbindung mit dem Vereinsgesetz. Sie argumentierte, dass sich „Compact“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Straftaten warf das Bundesinnenministerium (BMI) dem Unternehmen nicht vor. Das BMI verwies vielmehr darauf, dass „Compact“ „kämpferisch-aggressiv“ gegen Demokratie, Rechtsstaat und Menschenwürde agierte. Offen vertrete das Unternehmen ein „völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept“; „Compact“ fordere den „Sturz des Regimes“.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte „Compact“ gerügt, das Vereinsgesetz komme für ein Presseunternehmen schon nicht in Frage. Das sahen die Richter des 6. Senats allerdings anders. Dieses Gesetz beziehe ausdrücklich Gesellschaften mit beschränkter Haftung als „Wirtschaftsvereinigungen“ ein, sofern diese sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, sagte der Vorsitzende Richter, Ingo Kraft, bei der Urteilsverkündung. Auch die vom Grundgesetz garantierte Meinungs- und Pressefreiheit stünde einer Anwendung des Gesetzes nicht entgegen.
Vor allem Polemik, Verschwörungstheorien und Geschichtsrevisionismus
Bei „Compact“ handele es sich außerdem nicht ausschließlich um ein Presse- und Medienunternehmen, ergänzte Kraft. Der „maßgebliche Personenzusammenschluss“ rund um Chefredakteur Jürgen Elsässer und dessen Frau verfolge eine „politische Agenda“, organisiere Kampagnen und verstehe sich als Teil einer Bewegung, die auf „eine Machtperspektive“ hinarbeite.
Rechtswidrig ist das Verbot aus Sicht des Gerichts, weil „Compact“ nicht alle Voraussetzungen „des eng auszulegenden Verbotsgrunds“ erfüllt. Das Magazin müsste sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung „richten“ – gegen die Menschenwürde, das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip.
Insbesondere das von Martin Sellner entworfene und in „Compact“ regelmäßig propagierte „Remigrationskonzept“ verstoße zwar gegen die Menschenwürde, so Kraft. Insgesamt erwiesen sich die verfassungswidrigen Inhalte bei „Compact“ jedoch nicht als „prägend“. Nur unter dieser Voraussetzung sei ein Verbot aber verhältnismäßig, so der Vorsitzende. Im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung garantiere das Grundgesetz schließlich „selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit“.
Eine Vielzahl der migrationsfeindlichen Äußerungen ließen sich als überspitzte, aber im Lichte der Grundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten, so Kraft. Zu anderen Themen – etwa der Coronapandemie – enthalte „Compact“ vor allem „polemisch zugespitzte Machtkritik“, „Verschwörungstheorien“ und „geschichtsrevisionistische Betrachtungen“. Auch sie genössen den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit.
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