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#Baden-Württemberg lenkt bei Ausgangssperre ein

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Baden-Württemberg lenkt bei Ausgangssperre ein

Einen Tag nach dem Bundestag berät an diesem Vormittag auch der Bundesrat über die einheitliche Notbremse. Trotz der anhaltenden Kritik deutet sich in der Sondersitzung der Länderkammer aber kein Einspruch an. Am Morgen hatte Baden-Württemberg verkündet, die Corona-Notbremse des Bundes komplett in Landesrecht umzusetzen und auch die Ausgangsbeschränkungen erst um 22.00 Uhr beginnen zulassen. „Das Gesetz wird eins zu eins umgesetzt“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) am Donnerstag am Rande der Koalitionsverhandlungen mit der CDU in Stuttgart. Zunächst hatte das Land erwogen, die Ausgangsbeschränkungen in Kreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 weiter von 21 bis 5 Uhr gelten zu lassen und nicht erst ab 22 Uhr.

Auch Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier nannte die Lösung in der ARD „vertretbar“, auch wenn er „bei weitem nicht alles für gelungen“ halte. Er warnte vor einer „Fülle von Problemen in der Praxis“. Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) sagte am Donnerstagmorgen, sein Land werde sich dem neuen Infektionsschutzgesetz „nicht in den Weg“ stellen. Auch er äußerte im Deutschlandfunk aber Zweifel, ob die Ausgangssperren-Regelungen verfassungsgemäß seien.

Mecklenburg-Vorpommerns Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) sprach von einem Ping-Pong-Effekt bei den Infektionszahlen. „Der Konstruktionsfehler von diesem Bundesgesetz ist: Sie schließen bei 165, warten dann fünf Tage, dass sie unter 165 sind – zum Beispiel 160 – und dann öffnen sie wieder. Dann kann ich jetzt schon vorhersagen: Eine Woche später sind sie wieder über 165 und schließen“, sagte Schwesig im ZDF-Morgenmagazin. Widerstand kommt weiter von FDP und Freien Wählern, die bereits eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht angekündigt haben. 

Bundesrat muss nicht zustimmen

Der Bundesrat muss dem Gesetzesvorhaben allerdings nicht zustimmen. Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten ordnet die föderale Ordnung des Grundgesetzes nämlich nicht als zustimmungspflichtig ein. Das bedeutet, dass die Länderkammer das Verfahren lediglich verzögern kann, indem sie mit absoluter Mehrheit den Vermittlungsausschuss anruft.

Bei den vergangenen Novellen des Infektionsschutzgesetzes war das anders. Ihnen musste der Bundesrat unter anderem deshalb zustimmen, weil die Novellen Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen schufen, die die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen kann. Auch in der neuen Gesetzesnovelle wird die Bundesregierung zwar zu Rechtsverordnungen ermächtigt, doch ist die Regelung so gefasst, dass der Bundesrat den Verordnungen selbst zustimmen muss, weshalb die Ermächtigungsgrundlage nicht zustimmungspflichtig ist.

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