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#Diese Beschränkungen greifen seit Mitternacht

Diese Beschränkungen greifen seit Mitternacht

Das neue Infektionsschutzgesetz ist am Freitag in Kraft getreten und entfaltet am Samstag zum ersten Mal seine Wirkung. Es wurde am Donnerstag vom Bundesrat beschlossen, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und umgehend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Relevant ist es für alle Landkreise und kreisfreien Städte, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen über einem Inzidenzwert von 100 liegen. Mit Blick auf die Inzidenzwerte vom vergangenen Mittwoch, Donnerstag und Freitag ist das derzeit bei allen großen Städten und in Ballungszentren der Fall.

Corinna Budras

Bund vor Länder

Werden die Inzidenz-Schwellenwerte überschritten, gelten automatisch die Bundesregeln; die Länder dürfen nur noch mit strengeren Vorgaben davon abweichen. Schulen und Kitas müssen ab einer Inzidenz von 165 schließen. Die Beschränkungen entfallen, sieben Tage nachdem der Wert in der Region die 100 wieder unterschreitet automatisch, spätestens jedoch am 30. Juni.

Treffen mit anderen

Die Treffen mit anderen werden übersichtlich. Erlaubt sind nur noch Treffen eines Haushalts mit einer anderen Person, die noch ihre minderjährigen Kinder unter 14 Jahren mitnehmen darf.

Freizeit

Alle Museen, Galerien, Theater oder Gedenkstätten, die bisher etwa in Berlin nach Vorlage eines negativen Corona-Tests besucht werden durften, müssen nun schließen. Offen bleiben dagegen Zoos und botanische Gärten, weil draußen die Ansteckungsgefahr niedriger ist. Straßencafés und Biergärten bleiben geschlossen.

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Arbeit

Mit dem Gesetz tritt auch eine strengere Homeoffice-Pflicht in Kraft. Anders als bisher müssen Arbeitnehmer nun von zu Hause arbeiten, soweit die Art ihrer Beschäftigung das zulässt, und sie keine Gründe anführen können, doch ins Büro gehen zu müssen, also etwa eine zu kleine Wohnung, quengelnde Kinder oder eine fehlende technische Ausstattung. Bußgelder drohen jedoch für den Gang ins Büro nicht. 

Reisen

Die Bürger sollen möglichst nicht umherfahren. Touristische Aufenthalte sind ohnehin schon reichlich eingeschränkt, Hotels dürfen zu diesem Zwecke schon seit Monaten keine Zimmer vermieten. Nun trägt auch die Ausgangssperre ihren Teil dazu bei. Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr morgens darf man sein Wohnung nur mit einem guten Grund verlassen, also etwa, wenn man zur Arbeit muss, medizinische Hilfe braucht oder auch den Hund Gassi führen muss. Auch Sport allein ist bis 24 Uhr möglich. In Hamburg gilt die Ausgangssperre weiterhin schon ab 21 Uhr. Was die Nutzung des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs angeht, formuliert es der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages rigide: In den betroffenen Landkreisen ist der Aufenthalt in „Fortbewegungsmitteln“ untersagt, dazu gehören auch Autos. Selbst eine Durchfahrt durch diese Gebiete ist nur dann gestattet, wenn einer der obengenannten Gründe vorliegt. Die Anreise zum Flughafen ist also nicht vorgesehen. Die Luftfahrtbranche schlägt schon Alarm: „Für die Aufrechterhaltung des internationalen Luftverkehrs ist es von größter Bedeutung, dass Flüge frühmorgens oder spätabends durchführbar sein müssen“, mahnt der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft.

Sport im Freien

Mannschaftssport ist generell verboten, nur Berufs- und Leistungssportler sind davon ausgenommen. Auch dabei spielt es keine Rolle, ob der Sport draußen stattfindet. Fußball oder Volleyball sind also nicht einmal für Familien erlaubt, die in einem Haushalt leben, denn die Regeln lassen nur „Individualsport“ zu, also etwa Joggen oder Tennis, erläutert der Düsseldorfer Sportrechtler Paul Lambertz. Für Kinder unter 14 Jahren kommt noch eine kleine Ausnahme hinzu: Sie können in Gruppen von fünf anderen Kindern „kontaktfrei“ Sport machen. Denkbar ist damit zwar kein Fußballspiel, wohl aber Lauftrainings.

Einkaufen

Auch unter dem neuen Gesetz gibt es viele Geschäfte, die weiterhin uneingeschränkt offen bleiben. Konkret gilt dies für Supermärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und den Großhandel – jeweils unter Einhaltung entsprechender Hygienekonzepte. Gemäß der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes gilt für alle Geschäfte allerdings eine Begrenzung von einem Kunden je 20 Quadratmetern Verkaufsfläche für die ersten 800 Quadratmeter – darüber hinaus ist sogar nur ein Kunde je 40 Quadratmetern erlaubt. Alle anderen Geschäfte dürfen ab einer Inzidenz von 100 und unterhalb der Grenze von 150 Termine an ihre Kunden vergeben, wenn sie einen negativen Test vorweisen können. Oberhalb der Marke von 150 dürfen Kunden nur noch zum Abholen kommen (Click & Collect).

Friseure und Physiotherapeuten

„Körpernahe Dienstleistungen“ gibt es nur noch in engen Grenzen, nämlich zu medizinischen, therapeutischen oder seelsorgerischen Zwecken. Physiotherapie ist damit erlaubt, ebenso Friseure und Fußpflege. Allerdings müssen die Kunden einen negativen Corona-Test vorweisen.

Ausnahmen für geimpfte Personen

Auf absehbare Zeit dürfen keine Unterschiede zwischen vollständig geimpften Personen und allen anderen gemacht werden. Berlin zum Beispiel hatte gerade erst Erleichterungen für Geimpfte bei der Testpflicht beschlossen, diese gelten nun nicht mehr. Der Bund kann dieses verfassungsrechtlich sensible Thema allerdings über eine neue Verordnung beschließen. Die Bundeskanzlerin wird am Montag mit den Ministerpräsidenten darüber beraten.

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