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#Diese Corona-Regeln sollten Frankfurter kennen

Diese Corona-Regeln sollten Frankfurter kennen



Ein Schild auf der Zeil erinnert Passanten an die Maskenpflicht.

Bild: Lucas Bäuml

Wo genau gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum und wieso kann ein Treffen zu dritt in der eigenen Wohnung schon ein Bußgeld nach sich ziehen? Ein Überblick über die wichtigsten Corona-Regeln für Frankfurt.

Wer ganz sicher gehen will, alle Corona-Regeln in Frankfurt einzuhalten, der sollte einfach eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen möglichen und unmöglichen Situationen des Alltags tragen und mehr Mut zu Alleingängen beweisen. Denn je kleiner die Gruppe, der man sich anschließt, desto größer ist die Chance, sich coronakonform zu verhalten. Wer es doch ein bisschen genauer wissen will, für den haben wir die wichtigsten Punkte der aktualisierten Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Stand: 15. Oktober) zusammengefasst.
 

  • Private Feiern: Viele Städte, in denen die Infektionszahlen besonders hoch sind, empfehlen lediglich, Treffen im privaten Raum deutlich einzuschränken. Frankfurt hingegen geht noch einen Schritt weiter und untersagt Feiern im privaten Raum mit mehr als zehn Personen. Es wird aber noch strenger: Personen, die aus mehr als zwei Haushalten stammen, dürfen sich laut der neuen Allgemeinverfügung, die vorläufig bis zum 31. Oktober gültig ist, nicht mehr im privaten Raum treffen. Somit können schon drei Personen an einem Tisch laut dieser Regelung eine zu viel sein. Der Kaffeeklatsch in einer Wohnung im Gallus, zu der eine Freundin aus Sachsenhausen, eine andere aus dem Ostend anreist, wäre somit schon bußgeldwürdig. Außerdem gilt: Privatfeiern außerhalb der Wohnung (aber innerhalb des Stadtgebiets Frankfurt) dürfen nicht mehr als zehn Teilnehmer zählen. Dies gilt auch für Beerdigungen und Hochzeitsfeiern. Im konkreten Wortlaut heißt es in der Allgemeinverfügung: „Feiern im privaten Raum (insbesondere in Wohnungen) mit mehr als zehn Personen oder Personen aus mehr als zwei Haushalten sind untersagt.“
     
  • Hier müssen Sie in der Zeit zwischen 8 Uhr und 22 Uhr eine Maske tragen: Auf den Straßen innerhalb des Anlagenring sowie auf der Berger Straße, der Schweizer Straße, der Leipziger Straße, dem Oeder Weg (vom Anlagenring bis zur Glauburgstraße), der Königsteiner Straße zwischen Bolongarostraße und Kasinostraße, zudem an der Münchner Straße und der Kaiserstraße.
     
  • Konsum von alkoholischen Getränken auf öffentlichen Plätzen: Die Liste der öffentlichen Plätze, Straßen und Anlagen, auf denen ein ganztägiges Alkoholverbot gilt (ausgenommen sind übrigens Bars, Restaurants und Cafés sowie deren Außenbereiche), ist lang. Wem das zu kleinteilig ist, der sollte sich an eine einfache Grundregel halten: Alkohol darf bis 23 Uhr in Bars, Kneipen und Restaurants getrunken werden. Und auch gegen ein Feierabendbier auf dem Sofa gibt es keine Einwände. Wer aber in den nächsten Tagen sein Weinchen in lustiger Runde vor der Kleinmarkthalle genießen möchte, der sollte seine Pläne noch einmal überdenken.
     
  • Ein ganztägiges Alkoholverbot gilt an folgenden Orten: Grüneburgpark, Günthersburgpark, Anlagenring, allen Grünflächen des Mainufers. Außerdem auf dem Friedberger Platz, Luisenplatz, Matthias-Beltz-Platz, der Kalbächer Hasse, Große Bockenheimer Straße (bis einschließlich zur Hauptwache), Opernplatz, Liebfrauenberg mit Vorplatz der Kleinmarkthalle, Schäfergasse, Kaiserhofstraße, Bockenheimer Landstraße ab Niedenau in Richtung Opernplatz, Kettenhofweg ab Niedenau in Richtung Alte Oper, Kaisersack, Kaiserstraße, Bahnhofsvorplatz, Taunusstraße, Münchener Straße, Elbestraße, Moselstraße, Niddastraße, Allerheiligenstraße, Zeil/Konstablerwache. Außerdem: Alt Sachsenhausen mit der Großen Rittergasse, Kleinen Rittergasse, Frankensteinerstraße, Paradiesgasse mit Paradieshof, Klappergasse, Neuer Wall, Affentorplatz. Wichtig: Auch auf Wochenmärkten darf kein Alkohol mehr ausgeschenkt werden.
     
  • Veranstaltungen sowie Kulturangebote wie Theater, Opern, Konzerte etc. sind nur zulässig, wenn die Teilnehmerzahl 100 Personen nicht übersteigt. Ausnahmen müssen vom Gesundheitsamt genehmigt und ein Hygienekonzept vorgelegt werden.
     
  • Maskenpflicht in allen U-Bahnen, Straßenbahnen und Bussen, in allen unter- und oberirdischen U-Bahnstationen sowie an allen Straßenbahn- und an allen Bus-Haltestellen. Also flächendeckend auch oberirdisch.

Diese Regeln gelten auch in den Nachbarstädten und Kreisen, die besonders vom Coronavirus betroffen sind, darunter Offenbach, Wiesbaden und der Main-Taunus-Kreis:
 

  • Ein Alkoholverkaufsverbot von 23 Uhr an
  • Eine Sperrstunde für gastronomische Betriebe von 23 Uhr an bis 6 Uhr
  • Die Anordnung, bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dieser darf nur abgesetzt werden, wenn eine religiöse Handlung durchgeführt werden muss und dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt bleibt
  • Maskenpflicht auch im Unterricht, Grundschüler sind von dieser Regelung ausgenommen

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