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#Eilantrag gegen nächtliche Ausgangssperre abgewiesen

Eilantrag gegen nächtliche Ausgangssperre abgewiesen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag eines Bürgers abgewiesen, die in dem Bundesland seit vergangenem Donnerstag geltende nächtliche Ausgangssperre vorläufig außer Kraft zu setzen. Die Regelung sieht vor, dass Einwohner in Gemeinden mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von mindestens 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner die Wohnung zwischen 21 Uhr abends und fünf Uhr morgens grundsätzlich nicht verlassen dürfen. Es gibt allerdings eine Reihe von Ausnahmen, etwa bei medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfällen, beruflichen Tätigkeiten, der Wahrnehmung des Umgang- und Sorgerechtes sowie der Teilnahme an Weihnachtsgottesdiensten und anderen „ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.“

Constantin van Lijnden

Daran haben die Verwaltungsrichter nichts auszusetzen. Die Möglichkeit, Ausgangsbeschränkungen zu verhängen, sei im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich vorgesehen. Davon in der aktuellen Lage Gebrauch zu machen, um Leib und Leben der Bevölkerung zu schützen, sei nicht unverhältnismäßig, da die bisherigen (weniger einschneidenden) Maßnahmen wie der „Lockdown light“ oder die „Hotspotstrategie“ gescheitert seien. Schließlich sei die Maßnahme auch nicht vergleichbar mit einer Inhaftierung oder ähnlich schwerwiegenden Fällen staatlicher Freiheitsentziehung, die nur gegenüber individuellen Personen angeordnet werden können und in jedem einzelnen Fall durch einen Richter abgesegnet werden müssen.

Ebenso wie bei praktisch allen anderen Gerichtsentscheidungen der vergangenen Monate zu Corona-Beschränkungen handelt es sich auch in diesem Fall um ein Eilverfahren, in dem das Gericht kein endgültiges Urteil darüber fällt, ob die betreffende Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Stattdessen wird in einer sogenannten „summarischen Prüfung“ lediglich untersucht, ob es mehr oder weniger offenkundige Gründe gibt, die gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme sprechen. Wie gewissenhaft die Gerichte bei dieser Prüfung vorgehen, und ab wann sich bei ihnen leise Zweifel zu offenkundigen Einwänden verdichten, ist allerdings von Entscheidung zu Entscheidung sehr verschieden, wobei das Infektionsniveau im Land die Hintergrundmusik zu dieser Maßstabsverschiebung bildet.

Im Sommer und Herbst, als die Ansteckungszahlen insgesamt niedrig waren, machten viele Gerichte sich auch in Eilverfahren gegen Corona-Beschränkungen auf eine feinsinnige bis spitzfindige Fehlersuche. Gut möglich also, dass die Einwände des Klägers vor dem Verwaltungsgerichtshof – ihm würden sinnloserweise seine spätabendlichen Joggingrunden und Fahrten zu seiner Nebenwohnung verboten, obwohl beides keinerlei Ansteckungsrisiko berge – vor einigen Monaten zum Erfolg geführt hätten. Freilich hätte sich die Frage im Sommer gar nicht erst gestellt, da seinerzeit aufgrund der guten Zahlen von Ausgangsbeschränkungen keine Rede war.

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