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#Eine Frage der Marktmacht

Eine Frage der Marktmacht

Das Bundeskartellamt geht gegen die großen Digitalkonzerne in die Offensive. Zuerst legten die Kartellwächter ein Verfahren gegen Facebook auf, dann eines gegen Amazon und nun binnen weniger Tage ganze drei am Stück gegen Google. Dem Grundsatz nach geht es dabei stets um den Paragraphen 19a des im Januar in Kraft getretenen novellierten Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – um „missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“. Diese Bedeutung nimmt das Bundeskartellamt im Fall der Digitalkonzerne an.

Michael Hanfeld

verantwortlicher Redakteur für Feuilleton Online und „Medien“.

Gegen Google und dessen Muttergesellschaft Alphabet gehen die Kartellwächter in drei Schritten vor: Im ersten Verfahren geht es darum, festzustellen, dass das Geschäftsgebaren von Google eine „marktübergreifende Bedeutung“ hat. Nach Ansicht des Kartellamtspräsidenten Andreas Mundt deutet vieles darauf hin – „aufgrund der Vielzahl an digitalen Diensten wie der Suchmaschine, Youtube, Maps, dem Betriebssystem Android oder dem Browser Chrome“.

Im zweiten Verfahren schaut sich das Bundeskartellamt Googles Umgang mit den Daten seiner Nutzer an. Die zentrale Frage sei in diesem Fall, so Mundt, „ob Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichende Wahlmöglichkeiten zur Nutzung ihrer Daten durch Google haben, wenn sie Google-Dienste verwenden wollen“.

Verfahren Nummer drei machte das Bundeskartellamt am Freitag publik. Bei diesem geht es um das Angebot „Google News Showcase“, über das Google mit einigen Dutzend Presseverlagen (darunter der Verlag der F.A.Z.) Lizenzverträge abgeschlossen hat. Das Programm ist darauf angelegt, qualitätsvolle Presseinhalte in der Google News App und bei Google News hervorzuheben. Hier will das Kartellamt, auf eine Beschwerde der Verwertungsgesellschaft Corint Media hin, prüfen, ob „mit der angekündigten Einbindung des Google- News-Showcase-Angebots in die allgemeine Suche eine Selbstbevorzugung Googles“ beziehungsweise „eine Behinderung konkurrierender Angebote Dritter droht“.

Zu klären sei auch, ob die dem zugrundeliegenden Vertragsbedingungen „die teilnehmenden Verlage unangemessen benachteiligen“ und es ihnen erschweren, das gerade von Bundestag und Bundesrat beschlossene Leistungsschutzrecht wahrzunehmen. Und schließlich sei von Interesse, „wie die Bedingungen für den Zugang zu dem Google-News-Showcase-Angebot ausgestaltet sind“. So nutzt das Bundeskartellamt die Möglichkeiten des Paragraphen 19a GWB, der ihm eine genaue Prüfung der Geschäftspraktiken der Digitalkonzerne erlaubt.

Im Fall von Google News Showcase müsse sichergestellt werden, sagt Kartellamtschef Andreas Mundt, dass es „nicht zu einer Diskriminierung zwischen einzelnen Verlagen kommt“. Auch dürfe Googles starke Stellung nicht „zu einer Verdrängung konkurrierender Angebote von Verlagen oder sonstigen Nachrichtenanbietern führen“. Die Inhalte von Showcase-Partnern würden bei der Anzeige von Suchresultaten nicht bevorzugt, entgegnete der Google-Sprecher Kay Oberbeck am Freitag. Man werde „umfänglich mit der deutschen Wettbewerbsbehörde kooperieren“ und beantworte „gern ihre Fragen“.

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