#Was die neue Homeoffice-Verordnung für Beschäftigte und Arbeitgeber bedeutet
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„Was die neue Homeoffice-Verordnung für Beschäftigte und Arbeitgeber bedeutet“
Für Arbeitgeber gelten ab diesem Mittwoch neue Vorgaben beim Thema Homeoffice. Mit dem Inkrafttreten der neuen „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ des Bundesarbeitsministeriums werden sie laut Ministerium „verpflichtet“, Beschäftigten in bestimmten Fällen das Arbeiten von zu Hause anzubieten.
Zudem werden die Regeln für den Infektionsschutz am Arbeitsplatz verschärft. Die Verordnung ist befristet und gilt nur bis zum 15. März. Falls die Lage sich nicht entspannt, könnte sie von der Regierung aber auch verlängert werden.
Wie verpflichtend ist die neue Homeoffice-Regel genau?
Sie lässt Spielräume. Im Wortlaut heißt es in der Verordnung: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Es geht also nur um Büro- oder ähnliche Tätigkeiten – und die Entscheidung, ob diese nach Hause verlagert werden können, trifft die Firma. Das Bundesarbeitsministerium spricht von einer „Pflicht“ und sagt, die Verordnung solle sicherstellen, dass Homeoffice nicht einfach willkürlich verweigert werden könne. Arbeitgeber seien rechtlich verbindlich gehalten, zu schauen, wo Homeoffice möglich sei und müssten ihren Beschäftigten dies dann anbieten, sagt Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD)
Bei welchem Bürojob könnte Homeoffice abgelehnt werden?
Zum Beispiel, wenn dieser noch andere Tätigkeiten beinhaltet, die im Betrieb erledigt werden müssen. Das Arbeitsministerium nennt zum Beispiel die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Materialausgabe, die Bearbeitung des Warenein- oder -ausgangs oder Kundenbetreuung. Auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb könnte einem Wechsel ins Homeoffice entgegenstehen.
Was, wenn Arbeitgeber kein Homeoffice erlauben, obwohl es möglich wäre?
Hier wird es knifflig: Sollten Gespräche mit dem Arbeitgeber nichts bringen und dieser sich weigern, obwohl die Arbeit auch problemlos von zu Hause gemacht werden könnte, sollen sich Arbeitnehmer an den Betriebsrat wenden, sofern es einen gibt, empfehlen Arbeitsministerium und Deutscher Gewerkschaftsbund. Im Konfliktfall wird auch die Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes als Ansprechpartner genannt, die für die Durchsetzung der Regeln zuständig ist. Auf Verlangen der Behörde müsse der Arbeitgeber dann Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich sei. Im „allergrößten Notfall“ sind laut Heil auch Bußgelder möglich, theoretisch bis zu 30 000 Euro. Auf einem anderen Blatt steht dabei, ob Arbeitnehmer einen solchen Konflikt überhaupt eingehen würden.
Wenn ein Arbeitnehmer selbst kein Homeoffice will, kann der Arbeitgeber ihn verpflichten?
Nein. Für die Beschäftigten bestehe keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung eines Homeoffice-Angebots, heißt es vom Bundesarbeitsministerium. „Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung.“
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