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#Große Änderung für Fahranfänger geplant




Die EU plant für 2023 eine neue Führerscheinrichtlinie. Insbesondere Fahranfänger sind von den Änderungen betroffen aber auch auf erfahrene Autofahrer kommt Neues zu.

Drei Richtlinien hat die Europäische Union bis dato für Führerscheine verabschiedet. Für die vierte Richtlinie liegt ein erster Entwurf vor, der derzeit auf EU-Ebene diskutiert wird.

Besonders für junge Autofahrer und Fahranfänger sieht die neue Richtlinie einige Änderungen vor. Die gewichtigste: Der Führerschein der Klasse B, der mit 17 Jahren abgelegt werden kann, soll nun nicht mehr nur in Deutschland anerkannt sein.

Autofahrten im Rahmen des sogenannten „begleiteten Fahrens“ wären für junge Fahranfänger damit über Landesgrenzen hinweg möglich. Europaweit soll zudem eine einheitliche Probezeit von zwei Jahren eingeführt werden, wie der ADAC berichtet.

Video: SAT.1

EU-Führerscheinrichtlinie 2023 – Fahrprüfung im Ausland

Junge Erwachsene, die den Führerschein machen wollen, könnten ihre Prüfungen künftig im Ausland ablegen. Bislang war es nicht möglich praktische und theoretische Führerscheinprüfung in unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten zu absolvieren.

Um der zunehmenden Mobilität der Bevölkerung und sprachlichen Barrieren Rechnung zu tragen, soll dies künftig aber erlaubt sein. Eine vereinfachte Wohnsitzregelung könnte schon bald dazu führen, dass ein Prüfling auch in einem anderen EU-Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, seine Führerscheinprüfung ablegen kann. Aber egal ob Führerschein im Ausland oder in Deutschland: Angehende Autofahrer sollten nie vergessen, die Preise zu vergleichen.

Fahranfänger, die sich für einen Führerschein für Lkw oder Bus interessieren, könnten in Zukunft unter bestimmten Bedingungen früher in den Genuss der Fahrlizenzen C (Lkw) und D (Bus) kommen. In Deutschland kann für diese derzeit erst mit 21 Jahren beziehungsweise mit 24 Jahren eine Prüfung abgelegt werden.

Der Entwurf für die neue EU-Richtlinie sieht eine Absenkung im Bereich der öffentlichen Sicherheit, wie zum Beispiel in der Feuerwehr vor. Auch ein begleitetes Fahren im Rahmen des Lkw-Führerschein wird diskutiert.

Neue Chance für digitalen Führerschein

Ein Punkt der Richtlinie könnte – sollte sich der Entwurf durchsetzen – bald auf den Handys der europäischen Autofahrer Einzug halten. Die EU plant die Einführung des digitalen Führerscheins, der auf einer entsprechenden App auf dem Smartphone gespeichert werden kann. Ein QR-Code soll den digitalen Führerschein fälschungssicherer machen. Wer seinen Führerschein einmal verloren hat, sollte im Übrigen schnellstmöglich tätig werden.

Eine weitere Änderung betrifft die Führerschein-Klasse B. Die umfasst bekanntermaßen nur Fahrzeuge bis zu einer Gesamtmasse von 3,5 Tonnen. Seit Jahren wird eine generelle Anhebung des zulässigen Gesamtgewichts diskutiert.

Eine solche Anhebung sieht die Richtlinie allerdings nicht vor. Dafür sollen emissionsfreie Fahrzeuge (auch Wohnmobile) mit einer Gesamtmasse von 4,25 Tonnen künftig mit der Klasse B gefahren werden dürfen. Voraussetzung ist, dass man den Führerschein bereit seit 2 Jahren besitzt.

Fahrtauglichkeits-Check ab 70 Jahren und alle fünf Jahre

Diskutiert wird aktuell auch, ob Seniorinnen und Senioren über 70 Jahren künftig ihre Fahrtauglichkeit alle fünf Jahre unter Beweis stellen müssen. Laut dem ADAC ist das in einigen EU-Ländern bereits die Regel. Nach dem Richtlinien-Entwurf müssten dann aber alle Mitgliedstaaten mitziehen. Das könnte Verkehrstauglichkeitsprüfungen oder Auffrischungskurse zur Folge haben. Zudem müssten ältere Menschen ihren Führerschein regelmäßig umtauschen. 

So geht es mit der Führerscheinrichtlinie weiter

Was die Durchsetzung des Führerscheinentzugs angeht, will die EU härter durchgreifen. Die Regeln zu Entziehung, Einschränkung oder Aussetzung der Fahrerlaubnis sollen die Mitgliedsstaaten zukünftig gegenseitig anerkennen.

Bis die Änderungen in Deutschland in Kraft treten, könnte es aber noch eine Weile dauern. Zunächst gehen die Vorschläge der Führerschein-Richtlinie an das Europaparlament und die Mitgliedsstaaten zur Beratung. Dann müssten sie in Deutschland in nationales Recht überführt werden.

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