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#Kann der Urlaubsanspruch verjähren?

„Kann der Urlaubsanspruch verjähren?“

Grundsätzlich verjährt auch der Anspruch auf Jahresurlaub innerhalb der vom bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Zeiten. Diese betragen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt den Eintritt der Verjährung des Urlaubsanspruchs allerdings unter eine Bedingung gestellt (C-120/21).

Eine Arbeitnehmerin hatte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Vergütung für 110 Urlaubstage verlangt, die sie aus den Jahren 2013 bis 2017 angesammelt hatte. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der Urlaubsanspruch eines Kalenderjahres, wenn er nicht bis zum 31.12. genommen worden ist. Standen der Urlaubsnahme betriebliche oder persönliche Gründe entgegen, kann er in das nächste Jahr übertagen werden. Er ist aber zwingend bis zum 31.3 des Folgejahres zu nehmen. Eine Ausnahme hiervon gibt es nur bei andauernder Arbeitsunfähigkeit.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte schon ausgeurteilt, dass der Urlaubsanspruch am 31.3. des Folgejahres nur verfällt, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten auffordert, den Urlaub zu nehmen und ihn auf den Verlust des Anspruchs hinweist, falls er den Urlaub bis zum Stichtag nicht genommen hat. Offen geblieben war nun die Frage, ob der Urlaubsanspruch dann dennoch unter die Verjährungsfristen fällt und nach drei Jahren untergeht.

Diese Frage hat der EuGH nun auf eine Anfrage des BAG hin beantwortet. In seinem Urteil vom September dieses Jahres führt er aus, dass der Urlaubsanspruch nur dann verjähren kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die tatsächliche Lage versetzt hat, diesen Anspruch auch wahrzunehmen.

Regina Steiner ist Partnerin der Kanzlei Steiner Mittländer Fischer in Frankfurt am Main.

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