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#Kein Lohnanspruch im Lockdown

Kein Lohnanspruch im Lockdown

Muss ein Arbeitgeber in der Corona-Pandemie seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten „Lockdowns“ über einen längeren Zeitraum schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls (Betriebsrisiko). Insbesondere ist das Unternehmen dann nicht verpflichtet, Mitarbeitern eine Vergütung zu zahlen. Diese im Arbeitsrecht hochumstrittene Frage hat der fünfte Senat am Bundesarbeitsgericht (Erfurt) am Mittwoch geklärt.

Diverse Instanzgerichte, wie etwa das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf oder von Niedersachsen, hatten zuvor das Betriebsrisiko aufseiten der Arbeitgeber bejaht. Wie das BAG erklärte, war es die erste Revision im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie überhaupt.

Staat muss einstehen

Es sei Sache des Staates, für einen Ausgleich der finanziellen Nachteile durch den hoheitlichen Eingriff zur Bekämpfung der Pandemie zu sorgen, heißt es in der Begründung. Das sei zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt. Soweit ein solcher – wie im Fall der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet sei, beruhe dies auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. „Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten“, betonten die BAG-Richter (Az.: 5 AZR 211/21).

Im Ausgangsfall arbeitete eine Frau aus Bremen als Minijobberin für monatlich 432 Euro als Verkäuferin in einem Handel für Nähmaschinen und Zubehör. Die Freie Hansestadt Bremen schloss das Ladengeschäft im April 2020 und berief sich dabei auf die Corona-Allgemeinverfügung vom 23. März 2020. Die Frau konnte nicht mehr arbeiten und erhielt keine Vergütung. Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Unter Hinweis auf Paragraf 615 Bürgerliches Gesetzbuch – der einen Lohnanspruch im Annahmeverzug gewährt – forderte die Beschäftigte dennoch ihre Vergütung ein. Die Schließung des Betriebs aufgrund des „Lockdowns“ sei ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos.

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Dagegen wehrte sich der Händler in der Vorinstanz ohne Erfolg. Nun hoben die Erfurter Richter die frühere Entscheidung des LAG Niedersachsen auf. Im Lockdown habe sich gerade nicht das „in einem bestimmten Betrieb“ angelegte Betriebsrisiko realisiert, hieß es am Mittwoch. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr die Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.

Heftig umstrittene Rechtsfrage

„Die Entscheidung ist von hoher Bedeutung für die Praxis. Sie schafft für Unternehmen, die nicht mit Kurzarbeit reagieren, Rechtssicherheit und wesentliche finanzielle Erleichterung“, sagte Wolfgang Lipinski, Partner der Wirtschaftskanzlei Advant Beiten der F.A.Z. Durch dieses Urteil sei nun der Gesetzgeber aufgefordert, tätig zu werden, wenn bestimmte Arbeitnehmergruppen wie geringfügig Beschäftigte das Lohnrisiko nicht tragen sollen, erklärt der Arbeitsrechtler.

Anders sah dies in diesem Frühjahr noch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Es gestattete einer Ruheständlerin in einem Rechtsstreit gegen ihren früheren Arbeitgeber einen Lohnanspruch zu. Im Gegensatz zu dem jetzt in Erfurt entschiedenen Fall erhielt die vom Lockdown betroffene Spielhalle aber staatliche Ausgleichszahlungen für März und April 2020. Der Arbeitgeber verweigerte den Lohn mit Verweis auf einen Fall höherer Gewalt. Zumindest nach Auffassung des LAG Düsseldorf liegt dieser im Fall der Corona-Pandemie aber nicht vor – und auch wenn Kurzarbeit beantragt wurde, sollte das Betriebsrisiko beim Arbeitgeber verbleiben. Seit März 2020 hatten die Arbeitsagenturen rund 1,3 Millionen Betriebe und an die 10 Millionen Menschen mit Kurzarbeitergeld unterstützt. Bis August 2021 wurden dafür mehr als 40 Milliarden Euro ausgezahlt.

Wichtiges Signal für Gastronomie, Hotels und Handel

Die weitreichenden Auswirkungen für bestimmte Branchen wie den Einzelhandel, Hotellerie und Gastronomie hebt die Arbeitsrechtlerin Nina Hartmann hervor. „Dort werden zahlreiche Arbeitnehmer mit 450-Euro-Jobs beschäftigt, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, gleichzeitig aber in erheblichem Umfang von behördlichen Betriebsschließungen betroffen waren“, sagt Hartmann.

Für sie kam das Urteil nach eigenen Worten überraschend. Das BAG stelle sich gegen die Vorinstanzen und andere Landesarbeitsgerichte, die eine Pflicht zur Lohnfortzahlung von Arbeitgebern im Fall pandemiebedingter Betriebsschließungen bejaht hatten. „Das Bundesarbeitsgericht folgt damit auch nicht der Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das im Februar 2020 behördliche Betriebsschließungen dem Betriebsrisiko der Arbeitgeber zuwies“, betont die Partnerin von der Kanzlei CMS Hasche Sigle.

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