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#Kultur raus, Trallala rein

„Kultur raus, Trallala rein“

In der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag hat sich die Rundfunkkommission der Länder auch auf die letzten vier noch umstrittenen Punkte im Entwurf des novellierten Medienstaatsvertrags für eine Reform des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geeinigt. Damit konnten die Regierungschefinnen und -chefs den Gesetzentwurf endlich billigen. Heureka!, hieß es sogleich in den Verlautbarungen. Doch wer nun denkt, damit sei eindeutig geregelt, wofür ARD, ZDF und Deutschlandradio die mehr als neun Milliarden Euro jährlich ausgeben dürfen, irrt sich allerdings.

Das beginnt mit dem sogenannten „Profil“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. So lautet die Formulierung zum Unterhaltungsangebot: „Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags.“ Das bedeutet, dass nur Unterhaltungssendungen, die einem solchen Profil entsprechen, angeboten werden dürfen. Das ist sicher eine Eingrenzung zur bisherigen Formulierung im Medienstaatsvertrag, nach der die Unterhaltung „auch“ einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechen müsse. Im Begründungstext zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag 2009 hatten die Länder festgehalten, dass ein öffentlich-rechtliches Profil kennzeichne, dass es Trivialisierung und Boulevardisierung im Programm vermeide. Angesichts neuer gestalterischer und technischer Möglichkeiten reicht eine solch negative Beschreibung jedoch nicht aus, um öffentlich-rechtliche Unterhaltung zu definieren und von privaten Anbietern abzugrenzen. Zudem wird zu Recht der hohe Anteil an Unterhaltungsformaten bei ARD und ZDF kritisiert, den die Bundesländer nicht einmal ansatzweise eindämmen.

Der unklare Begriff eines öffentlich-rechtlichen Profils

In der Debatte um die Auftragsnovellierung ist eine wesentliche Änderung kaum beachtet worden. So heißt es im aktuellen Staatsvertrag, die Sender hätten insbesondere zur Kultur Beiträge anzubieten. Dieser „besondere“ Kulturauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird nun nicht mehr hervorgehoben. Das ist kein gutes Vorzeichen für die geschrumpfte Zahl von Kultursendungen und -formaten.

Erweitert wurde stattdessen der Telemedienauftrag: Ausländische Spielfilme und Serien, die bisher nicht in der Mediathek zu sehen waren, dürfen künftig zeitlich befristet, wenn es sich um Beiträge zur Bildung oder zur Kultur handelt und sie in „besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beitragen“, eingestellt werden. Da findet er sich erneut – der unklare Begriff eines öffentlich-rechtlichen Profils. Claus Grewenig, Vorstandsvorsitzender des Privatsenderverbands Vaunet, begrüßte angesichts der kontroversen Debatte der letzten Jahre dennoch „wichtige Beschränkungen im Detail“. Die Tatsache, dass der Auftrag künftig in seiner gesamten Breite im Tagesverlauf der Vollprogramme und in den Mediatheken wahrnehmbar sein soll, sei ebenso wie die Schärfung bei der Unterhaltung und die begrenzte Öffnung der Online-Auswertungsmöglichkeiten wichtig, weil alle Veränderungen bei ARD und ZDF sich unmittelbar auch auf die privaten Medien als „zweite Säule“ des dualen Systems auswirkten.

Neben der bereits vielfach beschriebenen Flexibilisierung des Programmangebots und der deutlich reduzierten Beauftragung linearer Angebote finden sich wichtige Änderungen, über die bisher keine Einigung bestand, im Paragraphen 31, zu den Aufgaben der Rundfunk- und Fernsehräte. So sollen die Gremien künftig über die „Erfüllung des Auftrags sowie über eine wirtschaftliche und sparsame Haushalts- und Wirtschaftsführung“ wachen. Sie sollen Richtlinien aufstellen, die „inhaltliche und formale Qualitätsstandards sowie standardisierte Prozesse zu deren Überprüfung“ umfassen. Auch sollen sie Maßstäbe festsetzen, um die „Kontrolle der Ressourceneffizienz zu ermöglichen“.

Die Länder gehen damit konsequent den Weg weiter, ihre Rahmenkompetenz für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, zu der sie laut Verfassung und auch dem Beihilferecht der EU verpflichtet sind, auf die Sender zu übertragen. Künftig sollen diese und die Gremien überwiegend allein verantworten, auf welchen Wegen Inhalte verbreitet werden, ob diese ein „öffentlich-rechtliches Profil“ haben und „Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ entsprechen. Wenn jetzt noch, in der sogenannten zweiten Reformphase, in der es um die Festsetzung des Rundfunkbeitrags geht, das Index-Modell kommt, wäre das Rundum-sorglos-Paket perfekt: Der Rundfunkbeitrag erhöht sich, bei nachträglicher Prüfung durch die Gebührenkommission KEF, nahezu automatisch, ohne Zustimmung durch die Landtage, und die Sender stehen, ohne politische Rückendeckung, gegenüber Gesellschaft und Beitragszahlern allein für ihr Angebot gerade.

Nach den Ministerpräsidenten sind nun die Landesparlamente am Zug. Sie müssen dem neuen Vertrag zustimmen. Bis Anfang nächsten Jahres soll das erfolgt sein. Vorausgesetzt, es gibt keinen Widerspruch gegen die Aufgabe medienpolitischer Kompetenz.

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