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#Lohn und Gehalt in Krypto? Bitcoin und Co. auf der Entgeltabrechnung

„Lohn und Gehalt in Krypto? Bitcoin und Co. auf der Entgeltabrechnung“

Ja, aber der Erhalt von Sachbezügen in Krypto-Assets ist nur dann möglich, wenn es so beidseitig – vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer – vereinbart ist.

Als Sachbezug bezeichnet man Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, welche diesem einen geldwerten Vorteil bieten, jedoch aber nicht in Geld erbracht werden. Typische Beispiele sind Warengutscheine oder ein Dienstwagen, den der Mitarbeiter für private Zwecke nutzen kann. Obwohl Krypto-Assets nach deutschem Recht keine „Sachen“ im juristischen Sinne sind, könnten sie in der Zukunft Gewinne erzielen und sind daher mit Aktien vergleichbar. 

Allerdings soll ein solcher Sachbezug vor allem im Interesse des Arbeitnehmers liegen und muss daher individuell besprochen werden. Außerdem dürfen Arbeitgeber nicht das gesamte Gehalt in Sachbezügen bezahlen – die maximale Schwelle liegt, wie bei Aktienoptionen, ungefähr bei 25 Prozent des Gehalts. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Untergrenze, den sogenannten unpfändbaren Teil des Gehalts (derzeit 1.252,64 Euro) in Euro zu bezahlen. 

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