#Quarantäne & Maskenpflicht im ÖPNV
Inhaltsverzeichnis
„Quarantäne & Maskenpflicht im ÖPNV“
Seit Oktober gibt es in Deutschland angepasste Corona-Maßnahmen. Mancherorts fielen Quarantäne-Regeln und Maskenpflicht im ÖPNV früh. Wie sieht es in NRW aus? Ein Überblick.
Diese neuen Regeln gelten auch im Januar – und vorerst bis April 2023. Sie sind in zwei Stufen unterteilt – die sogenannten „Winterreifen“ und „Schneeketten“. Letztere greifen, wenn sich die Lage verschärft und eine konkrete Gefahr für das Gesundheitssystem besteht. Ein Teil der Regeln gilt bundesweit, manche Regeln können die Bundesländer aber selbstständig einführen.
Einen Überblick über die bestehenden Corona-Regeln im Februar 2023 in Nordrhein-Westfalen lesen Sie hier.
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Video: dpa
Corona-Regeln NRW im Februar 2023: Wo überall gilt die FFP2-Maskenpflicht?
Seit dem 1. Oktober gilt bundesweit an bestimmten Orten eine Maskenpflicht. Die Länder haben dabei keinen Handlungsspielraum. Konkret gilt die Maskenpflicht an folgenden Orten:
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen: Hier gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testpflicht.
- Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens: Patienten und Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen.
Corona-Regeln NRW im Februar 2023: Verschärfungen sind möglich
Ergänzend zu der bundesweit verschärften Maskenpflicht können die Bundesländer seit Oktober eigenständig weitere Corona-Maßnahmen einführen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Folgende zusätzliche Corona-Regeln wären möglich:
- Innenräume: In Innenräumen könnte eine Pflicht für medizinische oder FFP2-Masken eingeführt werden.
- Schulen und Kitas: Die Länder können eine Testpflicht an Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.
- Asylbewerberunterkünfte, Obdachlosenunterkünfte und Hafteinrichtungen: Auch hier kann eine Testpflicht durchgesetzt werden.
Corona-Regeln NRW im Februar 2023: Veranstaltungen
Sieht die Regierung von Nordrhein-Westfalen eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region, könnte sie folgende weitere Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie einführen:
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- Veranstaltungen: Die Länder können eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich vorschreiben, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Ebenso soll eine Maskenpflicht mit den genannten Ausnahmeregelungen bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen gelten. Zudem kann eine Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen festgelegt werden.
- Restaurants, Bars, Kultur- und Freizeitbereich und Sport: Auch hier könnte eine Maskenpflicht eingeführt werden. Es soll dabei aber eine Ausnahme geben. Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.
Corona-Regeln NRW im Februar 2023: Quarantäne und Isolationspflicht
Mit Februar 2023 besteht im bevölkerungsreichsten Bundesland keine Isolationspflicht mehr. Zuvor hatten sich Infizierte für fünf Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Ihnen wird jedoch empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) betonte: „Es kommt nun noch stärker auf die Eigenverantwortung jedes Einzelnen an. Wer krank ist, bleibt zu Hause.“
Personen mit positivem Test ist jedoch das Aufsuchen einer Einrichtung für vulnerable Personen – etwa Krankenhäuser und Pflegeheime – für fünf Tage verboten. Dortigen Beschäftigten wird im Falle einer Infektion ein Beschäftigungsverbot auferlegt, bis ein negativer Test vorliegt.
Corona-Regeln NRW im Februar 2023: Keine Maskenpflicht im ÖPNV mehr
Ab Februar gilt in Nordrhein-Westfalen auch die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr nicht mehr. Das CDU-geführte Bundesland war eines der letzten, das diese Schutzmaßnahme aufrecht erhalten hatte. „Die Schutzmaßnahmen konzentrieren sich nun nur auf einige wenige Maßnahmen, die überwiegend aus Bundesrecht resultieren und dem Schutz besonders vulnerabler Einrichtungen dienen“, erklärte Laumann.
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