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#Pflege: Pflege von Angehörigen: Stehen mir Lohnfortzahlungen zu?




Berufstätige, die Angehörige pflegen, fragen sich häufig, ob ihr Lohn weiter gezahlt wird, wenn sie aufgrund der Pflege nicht zur Arbeit erscheinen können. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten.

Die Pflege von Angehörigen ist in Deutschland ein komplexes Thema und es gibt verschiedene Möglichkeiten für Arbeitnehmer, sich eine Auszeit zu nehmen, um sich um ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Was die Lohnfortzahlung während dieser Zeit angeht, ist die rechtliche Lage aber etwas komplizierter. Wir verraten Ihnen, in welchen Fällen pflegenden Angehörigen Lohnfortzahlungen zustehen – und wann dies nicht der Fall ist.

Wichtig: In diesem Jahr wurden vom Bundesgesundheitsministerium einige Änderungen beschlossen. Bei der Pflegereform 2023 soll unter anderem die Pflege zu Hause gestärkt werden. Ein Teil dieser Reform ist das Entlastungsbudget für pflegende Angehörige.

Pflege Angehörige: Wann steht Ihnen eine Lohnfortzahlung zu?

Wer berufstätig ist, einen Angehörigen pflegt und deshalb der Arbeit fernbleiben muss, hat mehrere Möglichkeiten. Handelt es sich nur um eine kurzfristige Arbeitsverhinderung, kann der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber laut der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) eine Freistellung von bis zu zehn Tagen beantragen. Dies ist im Pflegezeitgesetz verankert. Dauert der Zeitraum, in dem ein Angehöriger gepflegt werden muss, länger an, können Arbeitnehmer im Rahmen des Pflegezeitgesetzes bis zu sechs Monaten eine Freistellung und mit dem Familienpflegegesetz bis zu zwei Jahre bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Auch ein Sonderurlaub ist möglich.

Für Angehörige, deren Zustand sich verschlechtert hat, gibt es zudem die dreimonatige Sterbebegleitung. Der Pflegegrad von Palliativpatienten ist zudem von mehreren Faktoren abhängig.

Für berufstätige Menschen, die ihre Angehörigen im Rahmen einer der drei genannten Regelungen pflegen, gibt es zunächst schlechte Nachrichten: Ihr Arbeitgeber ist bis auf wenige Ausnahmen nicht verpflichtet, Ihren Lohn fortzuzahlen.

Ein Arbeitgeber muss einem pflegenden Angehörigen nur dann den Lohn zahlen, wenn sich die Pflicht aus einer anderen gesetzlichen Regelung ergibt. Dabei kann es sich um folgende Regelungen handeln:

  • Ein Tarifvertrag
  • Eine Betriebsvereinbarung
  • Der eigene Arbeitsvertrag
  • Eine Regelungen in Verbindung mit § 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung)

Wichtig: Wie die AOK schreibt, bleiben pflegende Angehörige zwar während einer solchen Zeit weiter versichert, wenn der Arbeitnehmer während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (10 Tage) kein Entgelt zahlt, gehen in diesem Zeitraum aber auch keine Sozialabgaben an die Kassen ab. Die Tage zählen also nicht als „Sozialversicherungstage“, wenn es beispielsweise darum geht, den beitragspflichtigen Anteil einer Einmalzahlung zu bestimmen. Allerdings wird die Pflege von Angehörigen auf die Rente angerechnet.

Keine Lohnfortzahlung für pflegende Angehörige: Was Sie sonst tun können

Wenn Sie nicht unter eine der oben genannten Regelungen fallen und daher keine Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, heißt das allerdings nicht, dass Sie in dieser Zeit überhaupt kein Geld bekommen. Handelt es sich um eine kurzfristige Arbeitsverhinderung (10 Tage) durch die Pflege eines Angehörigen, können Sie laut dem Portal pflege.de für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Dieses beträgt 90 Prozent des Nettolohns und kann für maximal zehn Tage im Jahr gezahlt werden.

Für die klassische Pflegezeit, die Familienpflegezeit und die Sterbebegleitung kommen hingegen nur die zinslosen Darlehen vom Bundesamt für Familie in Frage.

Übrigens: Wer sich mit dem Thema Pflege befasst, muss in Deutschland einiges beachten. Um Geld von der Pflegeversicherung zu erhalten muss zunächst ein Pflegeantrag gestellt werden. Wer pflegebedürftig ist, erhält dann einen Pflegegrad von 1 bis 5.

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