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#Um mehr als eine Stunde vorverlegter Flug gilt als annulliert

Um mehr als eine Stunde vorverlegter Flug gilt als annulliert

Wenn ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird, gilt er als annulliert. Die Vorverlegung durch die Airline könne nämlich für die Fluggäste zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Passagiere hätten also Anspruch auf die in der Fluggastrechteverordnung vorgesehene Ausgleichszahlung (Az. C.146/20 u.a.)

Das Landgericht Düsseldorf und das österreichische Landesgericht Korneuburg müssen über Klagen von Passagieren gegen verschiedene Airlines entscheiden. In den Ausgangsverfahren geht es um Ansprüche gegen Eurowings, Austrian Airlines, Laudamotion sowie Azurair und Corendon Airlines. 

Die nationalen Gerichte legten dem EuGH die offenen Fragen zum Unionsrecht vor. Dieser entschied nun auch, dass ein Fluggast selbst dann Ansprüche gegen eine Airline haben kann, wenn das von ihm beauftragte Touristikunternehmen den Flug gar nicht gebucht habe. Wenn der Reiseveranstalter dem Fluggast nämlich einen Beleg über den Flug ausgestellt habe, gelte dieser Beleg als bestätigte Buchung.

Airlines können ihrerseits Regress fordern

Vom Passagier könne nicht verlangt werden, dass er sich Informationen über die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und dem Luftfahrtunternehmen beschaffe, erklärte der EuGH. Die Airline könne ihrerseits Regressforderungen an den Reiseveranstalter stellen. In den konkreten Fällen müssen nun das deutsche und das österreichische Gericht entscheiden.

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