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#Schweiz blockiert Munitionslieferung

„Schweiz blockiert Munitionslieferung“

Die einst in der Schweiz hergestellte Munition für den Flugabwehrpanzer Gepard darf Deutschland nicht an die Ukraine weiterreichen. Dies bekräftigte ein Sprecher des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) in Bern der F.A.Z. Die deutsche Verteidigungsministerin Christine Lambrecht hatte am Dienstag angekündigt, von der Bundeswehr ausgemusterte Panzer dieses Typs an die Ukraine liefern zu wollen.

In diesem Zusammenhang ging beim SECO eine Anfrage aus Deutschland zur Weitergabe von 35-Millimeter-Munition für den Gepard ein. Das sei schon im März geschehen, teilte das Amt mit – mithin Wochen vor Lambrechts Ankündigung. Der Botschafter der Ukraine in Deutschland Andrij Melnyk sagte am Mittwoch den Sendern RTL/ntv, sein Land habe in den ersten Kriegstagen in Berlin nach dem Gepard gefragt, jedoch als Antwort erhalten, es sei sinnlos, weil die notwendige Munition fehle. Von dem Sinneswandel der Bundesregierung sei Kiew „völlig überrascht“ worden.

Eine zweite Anfrage an die Schweiz betraf offenbar 12,7-Millimeter-Munition. Beide Anfragen habe man mit Verweis auf die Schweizer Neutralität und die zwingenden Ablehnungskriterien der Schweizer Kriegsmaterialgesetzgebung abschlägig beschieden, erklärte der Sprecher des SECO.

Die Munition für den Gepard wurde einst vom Zürcher Unternehmen Oerlikon-Bührle produziert. Als sie geliefert wurde, musste Deutschland sich verpflichten, sie nur mit Schweizer Zustimmung weiterzugeben. Dass die Schweizer diese verweigern, erklären sie mit den rechtlichen Zwängen aus dem erwähnten Kriegsmaterialgesetz und dem geltenden Neutralitätsrecht. Demnach darf die Schweiz keine Kriegsmaterialexporte in Länder genehmigen, die „in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt“ sind.

Für das Verbot der Munitionsweitergabe gab es Kritik auch aus der Schweiz. Der Präsident der christdemokratischen Mitte-Partei (vormals CVP), Gerhard Pfister, sprach von „unterlassener Hilfe“ und schlug der Regierung in Bern vor, die Lieferungen unter Berufung auf außerordentliche Umstände zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Interessen mittels einer Notverordnung doch noch zu erlauben. Nach Einschätzung des SECO lässt die Gesetzeslage dies nicht zu: Das Notrecht komme nur zum Tragen, wenn eine klare gesetzliche Regelung fehle. Dies sei hier nicht der Fall.

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