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#Steuerfahnder durfte nicht unangekündigt kommen

„Steuerfahnder durfte nicht unangekündigt kommen“

Steuerfahnder dürfen nicht unangekündigt an der Wohnungstür auftauchen, um Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer zu überprüfen, wenn der Steuerpflichtige grundsätzlich zur Auskunft gegenüber dem Finanzamt bereit ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Hinweis auf den grundgesetzlichen Schutz der Wohnung am Donnerstag mitgeteilt.

Eine Prüfung in der Wohnung sei erst zulässig, wenn Auskunft zu dem häuslichen Arbeitszimmer oder andere Beweismittel, etwa Fotografien, nicht weiterhülfen. Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung bleibe auch unzulässig, wenn ihr, wie im entschiedenen Fall, nicht widersprochen worden sei. Geklagt hatte eine selbständige Unternehmensberaterin, die in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machte. Auf Nachfrage des Finanzamts reichte sie eine Skizze der Wohnung ein, die der Sachbearbeiter für klärungsbedürftig hielt. Daraufhin kam ein Steuerfahnder und betrat unter Hinweis auf die Prüfungen zum häuslichen Arbeitszimmer die Wohnung.

Die Aktion sei aus deshalb rechtswidrig gewesen, so der BFH, weil das Ansehen der Steuerzahlerin gefährdet werden könne, wenn etwa Nachbarn oder Besucher den Eindruck bekommen könnten, es werde strafrechtlich gegen sie ermittelt. Sofern eine Überprüfung vor Ort erforderlich gewesen wäre, hätte ein Mitarbeiter der Veranlagungsstelle kommen müssen. (Urteil vom 12. Juli 2022 – VIII R 8/19)

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