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#TV-Kabel-Kostenfalle: Diese Kunden müssen weiterzahlen

Ab dem 1. Juli sollen keine Kosten mehr für das TV-Kabel über die Mietnebenkosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Das sogenannte Nebenkostenprivileg fällt. Doch nicht alle Wohnungsnutzer profitieren davon automatisch.

Eine Fernbedienung und ein TV im Hintergrund
Änderung beim Kabel-TV: Das sind die AlternativenBildquelle: Erik Mclean / Unsplash

Eins ist klar: Bist du Mieter in einer Wohnung, darf dein Vermieter dir ab dem 1. Juli keine Kosten mehr für einen Kabelanschluss in Rechnung stellen, die er über die Mietnebenkosten einzieht. Die Möglichkeit, die Kosten aus dem Sammelinkasso über die umlagefähigen Kosten auf dich abzuwälzen, entfällt. Für dich als Mieter bedeutet das gleichzeitig, dass das Fernsehen künftig zur Mieter-Sache wird. Sprich: Du musst dich selbst um einen Kabelvertrag mit dem Anbieter in deinem Haus kümmern. Oder du nutzt eine Kabel-TV-Alternative, wenn du weiter Fernsehen willst.

Wohnungseigentümer müssen unter Umständen weiter für Kabel-TV zahlen

Aber: Es gibt auch Wohnungen, in denen das Kabelfernsehen weiterhin per Sammelinkasso gebucht und über die monatlich zu zahlenden Kosten abgerechnet werden kann. Denn der Wegfall des Nebenkostenprivilegs gilt nur für Mieter, nicht aber für Eigentumswohnungen und deren Bewohner. Im Klartext: Eine Eigentümergemeinschaft (WEG) muss ihren Kabelvertrag aktiv durch die Hausverwaltung kündigen lassen, sonst läuft er weiter. Die Kosten dafür darf und wird die Verwaltung über das sogenannte Hausgeld abrechnen. Wichtig dabei: Die Kosten dafür sind dann nicht mehr umlagefähig. Das wiederum bedeutet, dass ein Wohnungseigentümer, der seine Wohnung vermietet hat, die Kosten für das Kabel-TV weiter zahlen muss. Der Eigentümer darf sie seinem Mieter aber nicht weiterberechnen. Eine Kostenfalle für Eigentümer, wenn die Hausverwaltung sich nicht rechtzeitig um das Thema kümmert.

  • Nebenkostenprivileg fällt: Das musst du wissen

Bestehende Kabelverträge im Sammelinkasso können durch die gesetzliche Änderung über eine außerordentliche Kündigung auch vor Ablauf der oft mehrjährigen Frist gekündigt werden. Das muss im Fall von WEGs aktiv und nach einem Beschluss auf der WEG-Versammlung geschehen. Sollten Eigentümer mehrheitlich beschließen, den Kabel-TV-Vertrag weiterlaufen zu lassen, ist das auch möglich – zur Freude möglicher Mieter im Objekt. Sie können dann auf Kosten ihres Vermieters weiter kostenlos das Kabelfernsehen nutzen.

Kabel-TV kündigen: Wer muss tätig werden?

Da es sich unterscheidet, ob du Mieter oder Eigentümer bist, liegen die Zuständigkeiten bei einer möglichen Kabel-Kündigung bei verschiedenen Personen. Faustregel: Mieter müssen sich nicht um eine Kündigung kümmern, aber darum, weiterhin TV sehen zu können – über welchen Empfangsweg auch immer. Wohnungseigentümer müssen im Rahmen ihrer WEG-Versammlung – sofern gewünscht – eine Kündigung bestehender Verträge beschließen. Wohnungsverwalter sollten Rücksprache mit ihren beauftragten Eigentümern halten. Die Wohnungswirtschaft steht ohnehin im Austausch mit ihren Dienstleistern.

Es gibt aber auch Mieter, die hier und da wohl weiterhin ungewollt für das Kabel zahlen müssen – zumindest nach aktuellem Stand. Grund dafür sind sogenannte Durchleitungsgebühren auf der Netzebene 4, also den Leitungen innerhalb der Wohngebäude.

→ Wegen Abschaffung des Nebenkostenprivilegs: Telekom verschenkt MagentaTV

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  • Altes TV-Geräts: Francisco Andreotti/Unsplash
  • Änderung beim Kabel-TV: Das sind die Alternativen: Erik Mclean / Unsplash

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