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Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen bemühen sich, wissenschaftliches Fehlverhalten zu verhindern oder zumindest aufzuklären – mit unterschiedlichem Erfolg. Nur die Spitze des Eisbergs zu erwischen, ist allemal besser, als den Eisberg zu übersehen oder gar zu ignorieren. Es landet viel Strandgut aus dem Meer der tausend Unzufriedenheiten auf den Schreibtischen der Ombudspersonen, die erste Ansprechadresse für Verdachtsfälle von Fehlverhalten sind, aber bisweilen zum allgemeinen Kummerkasten werden. Wie auch sonst gibt es Querulantinnen und Scharlatane, die auf der verzweifelten Suche nach einem Quäntchen Aufmerksamkeit gerne lautstark vermeintlichen „Wissenschaftsbetrug“ skandalisieren. Mit diesen Lasten hat wohl jede Verwaltung zu kämpfen.
Was aber ist wissenschaftliches Fehlverhalten? Hierüber bestehen oft Unsicherheiten. Wissenschaftliches Fehlverhalten setzt einen spezifischen Angriff auf die Redlichkeit, inhaltliche Richtigkeit oder Verlässlichkeit wissenschaftlicher Forschung und Lehre voraus. Allgemeine Rechtsverstöße, die nur anlässlich wissenschaftlicher Tätigkeit entstehen, fallen nicht hierunter. Auch in der Wissenschaft werden Mitarbeiter gemobbt oder sexuell belästigt, Mittel zweckentfremdet, Wände beschmiert, Patente verletzt oder Kurzurlaube als Dienstreisen ausgeflaggt.
Academia ist nicht besser als der Rest der Welt. Das alles sind gewiss Dienstvergehen und gegebenenfalls Straftaten. Wissenschaftliches Fehlverhalten wird daraus indes erst, wenn wissenschaftsspezifische Funktionsstörungen bewirkt werden, also die inhaltliche Richtigkeit oder die Abbildung realer Leistungen beeinträchtigt wird. Wer zum Beispiel Mitautorschaft bei Aufsätzen nach Beischlafbereitschaft verteilt oder durch Schikanen unerwünschte Forschungsergebnisse unterdrückt, begeht wissenschaftliches Fehlverhalten. Wer hingegen einfach Macht missbraucht, um persönliche Vorteile zu erlangen, ist meistens nur ein Problem für das Arbeits- und Disziplinarrecht.
Einmal erlangte Autorschaft ist nicht entziehbar
Regeln wissenschaftlicher Integrität schützen die wissenschaftliche Autorschaft, die redlich nach den jeweiligen Eigenanteilen an einer wissenschaftlichen Forschungsleistung zuzurechnen ist. Wissenschaftliche Redlichkeit ist personalisiert, sie verlangt ein Einstehen für etwas. Alle sichtbaren Autorinnen und Autoren übernehmen inhaltliche Verantwortung für die Richtigkeit der hinter einer Publikation stehenden Forschungsleistung. Und alle, die originäre wissenschaftliche Beiträge geleistet haben, müssen durch Autorschaft nach den Usancen des Faches sichtbar gemacht werden.
Einmal erlangte Autorschaft ist weder verzichtbar noch entziehbar. Im Gegensatz zur wissenschaftlichen Autorschaft nicht geschützt ist das häufig bemühte „geistige Eigentum“. Dieses umfasst privatrechtliche, grundsätzlich disponible Titel. Universitäten können schon deshalb keine Regeln zum Schutz des geistigen Eigentums erlassen, weil dessen Recht in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 Grundgesetz fällt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies jüngst kraftvoll unterstrichen (Beschl. v. 24.3.2026 – 2 BvL 3/18).
Um wissenschaftliches Fehlverhalten festzustellen, muss man eine wissenschaftliche Arbeit nicht positiv würdigen. Das bleibt den Institutionen des Wissenschaftssystems vorbehalten. Bloße Fehlersuche können auch Behörden oder Gerichte betreiben. Anforderungen guter wissenschaftlicher Praxis werden zwar aus der Wissenschaft heraus formuliert. Tatbestände des Fehlverhaltens sind aber normative Regeln. So hatte jüngst das Bundesarbeitsgericht (Beschl. v. 19.3.2026 – 2 AZN 536/25) darauf hingewiesen, dass „Plagiat“ ein gerichtlich kontrollierbarer Rechtsbegriff ist. Während ein Gericht bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Tatsachenfrage auf die Einholung eines relevanten Sachverständigengutachtens nur verzichten darf, wenn eigene Sachkunde belegt ist, bleibt die Beantwortung von Rechtsfragen ureigenste Aufgabe der Rechtsprechung. Plagiatsprüfung kann technisch aufwendig sein. Epistemisch hat sie einen Tiefgang wie Malen nach Zahlen. Der Nachweis, ob jemand Forschungsdaten gefälscht hat, mag in schwierigeren Fällen (zum Beispiel bei Bilddatenmanipulation) instrumentellen (forensischen) Sachverstand erfordern. Das Fehlverhalten der Datenfälschung bleibt aber normativ umschrieben. Die Subsumption erfordert keinen wissenschaftsspezifischen Sachverstand. Daher werden auch Doktorgrade bei aufgeflogener Täuschung nach den meisten Ordnungen von gruppenparitätisch besetzten Organen (wie dem Fakultätsrat) entzogen, in dem auch Studenten und Nichtpromovierte sitzen.
Schlechte Wissenschaft ist nicht immer Fehlverhalten
Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sollen nach den Praktiken des jeweiligen Faches als spezifische Berufsethik überzeugende Wissenschaft gewährleisten. Schlechte Wissenschaft ist aber nicht notwendig Fehlverhalten. Fehler passieren im Wissenschaftsprozess täglich; das ist unvermeidbar, mitunter sogar erkenntnisfördernd. Gute wissenschaftliche Praxis fordert daher eine Kultur, die Fehler bewusst adressiert und fortwährend verarbeitet. Zu wissenschaftlichem Fehlverhalten werden hingegen erst schwerwiegende Regelverletzungen.
Das ist nicht nur bei vorsätzlichen Verstößen gegen Standards der Fall, die die wissenschaftliche Integrität sichern, sondern anerkanntermaßen auch bei grober Fahrlässigkeit. Diese dem Recht entlehnte Kategorie meint, dass die im Verhaltenskontext gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt wird. Vorkehrungen oder Überlegungen, die sich jedem hätten aufdrängen müssen, werden vernachlässigt oder übergangen. Die Grenzen zum bedingten Vorsatz, bei dem ein Kunstfehler für möglich erachtet und billigend in Kauf genommen wird, sind fließend. Wer zum Beispiel eine Monographie verfasst und sich vornimmt, die Fußnoten am Ende nachzutragen, plagiiert in der Regel vorsätzlich, weil er hinnimmt, dass man bei tausend Nachweisen einige übersieht.
Aber welche Regeln sind so basal, dass sie jeder kennen muss, der wissenschaftlich arbeitet, und deren Verletzung grobe Fahrlässigkeit indiziert? Nach allgemeiner Anschauung sind dies zumindest diejenigen Regeln, die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft im Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ erläutert und ausbuchstabiert wurden. Hinzu kommen Konkretisierungen der jeweiligen Fachgesellschaften, die meistens spezifische Leitlinien formuliert haben. Im Zweifel – das Zweifeln ist wissenschaftliche Tugend – kann man sich beraten lassen. Dafür sind vor allem lokale Ombudspersonen oder das Ombudsgremium für wissenschaftliche Integrität der Allianz der Wissenschaftsorganisationen da. Oft lassen sich so Konflikte von vornherein vermeiden.
Verantwortung für die erschreckend häufige Unkenntnis dieser Basisregeln lässt sich nicht auf die Institution oder die Betreuung abwälzen. Strukturelle Ausbildungsdefizite oder Verantwortungslosigkeit Vorgesetzter beseitigen nicht die Eigenverantwortung, die Kern selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens bleibt. Falsche Anleitung und erst recht Anweisungen zu Regelverstößen sind zwar ihrerseits Fehlverhalten, entlasten aber diejenigen grundsätzlich nicht, die sich auf erkennbar unredliches Vorgehen einlassen. Regeln wissenschaftlicher Integrität schützen die gesamte Fachgemeinschaft in ihrer Wissenschaftlichkeit, nicht nur ein Prüfungsverfahren oder die inneren Arbeitsroutinen eines Instituts. Gerade kollusives Zusammenwirken bei unredlichen Praktiken ist daher Fehlverhalten.
Verschenkte Autorschaft ist ohnehin unredlich
Ein Beispiel wäre die verschenkte Autorschaft, die per se unredlich ist, weil sie Verantwortung verschleiert, auch wenn alle mit der Drittbeglückung einverstanden sind. Wer nicht (hinreichend) an der Forschung mitgewirkt hat, die einer Publikation zugrunde liegt, kann nicht für die wissenschaftliche Richtigkeit als Autorin einstehen. In Fächern, die Publikationen zählen, kommt es gleichwohl gelegentlich vor, dass jemand noch rasch eine Veröffentlichung „braucht“, zum Beispiel um seine Promotion oder Habilitation abzuschließen.
Die Institutsleiterin oder der Arbeitsgruppenleiter verschenkt zur Abhilfe fürsorglich Mitautorschaft und sattelt Personen unverdient auf Manuskripte auf. Das ist fraglos Fehlverhalten, das aber auch diejenigen begehen, die diesen Streich als Mitautoren einfach dulden. Gleiches gilt, wenn eine Dissertation eingereicht wird, bei der den Gutachtenden die Plagiate oder Datenfälschungen bekannt sind. Getäuscht wird hier die Fachöffentlichkeit. Man täuscht nur gemeinsam.
Setzt die Feststellung von Fehlverhalten aber auch Schuld voraus? Schuld meint die individuelle Vorwerfbarkeit von Normverletzungen. Nach strafrechtlichen Kategorien kann Schuld etwa bei Psychosen oder schwerwiegenden Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen sein. Wissenschaftliches Fehlverhalten hängt hingegen nicht von Schuldfähigkeit ab. Untersuchungsverfahren dienen nicht der Klärung eines Schuldvorwurfs, sondern der Selbstkorrektur im Wissenschaftssystem. Die bloße Feststellung von Fehlverhalten ist keine Sanktionierung.
Diese ist Anschlussmaßnahmen wie einem Disziplinarverfahren vorbehalten, in dem das Schuldprinzip gilt. In Untersuchungsverfahren wird hingegen Fehlverhalten nur als solches markiert. Durch Ordnungsmaßnahmen werden Risiken eingedämmt, dass unredliche Wissenschaft Anschluss findet. Wenn jemand volltrunken Daten fälscht oder mit Schizophrenie plagiiert, bleibt Korrekturbedarf unabhängig von der Schuldfähigkeit bestehen. Ordnungsmaßnahmen zum Schutz Dritter (etwa vor Übergriffen) können ergriffen werden, eine plagiierte Dissertation könnte man „flaggen“, eine Publikation retrahieren.
Das öffentliche Interesse an der Abwehr von Funktionsstörungen durch unredliche Wissenschaft ist erheblich. Unredlichkeit beeinträchtigt die wissenschaftliche Integrität und damit die Verlässlichkeit wissenschaftlichen Wissens. Vertrauen erodiert. Etwa in der Pharmakologie können Datenfälschungen sogar Menschen töten. Wirksame Gegenmaßnahmen sind daher geboten. Begriffliche Präzisierung hilft, kann aber Berufsethos nicht ersetzen.
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