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#Wann die Arztpraxis eine Ausfallgebühr fordern darf

Ob Patienten, die Termine nicht wahrnehmen, zahlen müssen, bewerten die Gerichte uneinheitlich. Ärzte müssen im Zweifel Verdienstausfälle nachweisen. Ein Gastbeitrag.

In vielen Arztpraxen wird von Patienten, die einen vereinbarten Termin kurzfristig absagen oder unentschuldigt versäumen, ein Ausfallhonorar gefordert. Ist das rechtens? Diese Frage beschäftigt auch die Gerichte. Die bisherigen Urteile sind keineswegs einheitlich.

Weitgehend Einigkeit herrscht aber darüber, dass Bestellpraxen für zeitaufwendige Termine, die eine gewisse Planung erfordern, Ausfallhonorare berechnen dürfen, wenn Patienten nicht erscheinen oder kurzfristig absagen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahre 2022 grundsätzlich bestätigt (Az. III ZR 78/21). Ausfallgebühren kommen demnach in Betracht, wenn komplexe Behandlungen anstehen, etwa längere Zahnbehandlungen, Untersuchungen beim Facharzt oder Psychotherapiesitzungen. In gut besuchten Hausarztpraxen können Termine hingegen in der Regel kurzfristig an andere Patienten vergeben werden.

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