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#„Ansprüche in Millionenhöhe drohen zu verjähren“

„Ansprüche in Millionenhöhe drohen zu verjähren“

Im Streit zwischen Verbraucherzentralen und Sparkassen um Zinsnachzahlungen für sogenannte Prämiensparverträge warnt die Verbraucherzentrale Sachsen Sparer jetzt vor Nachteilen des Abwartens. „Für sächsische Prämiensparer tickt die Uhr“, hieß es von der Verbraucherzentrale am Donnerstag. Zum Jahresende verjährten viele Ansprüche auf Zinszahlungen. „Die Sparkasse muss ihren Kunden dann nichts mehr nachzahlen, ein gefundenes Fressen für die betroffenen Kreditinstitute“, schreibt die Verbraucherzentrale. Sie will dafür werben, dass sich noch mehr Sparer einer sogenannten Musterfeststellungsklage anschließen sollten.

Christian Siedenbiedel

Es geht um langfristige Sparverträge, sogenannte Prämiensparverträge. Neben einem variablen Zins erhalten die Sparer dabei eine steigende Prämie. In Zeiten mit sehr niedrigen Zinsen wie im Augenblick sind diese Verträge für die Sparkassen teuer. Seit 2017 haben deshalb manche Sparkassen solche Verträge von sich aus gekündigt.

BGH stärkte die Sparkassen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das für manche Verträge für rechtens erklärt. Die Sparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt durfte drei Prämien-Sparpläne aus den Jahren 1996 und 2004 kündigen, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Az. XI ZR 345/18).

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband sah damit seine Rechtsposition bestätigt. „Bei sehr lang laufenden Verträgen“ müsse es möglich sein, „auf veränderte wirtschaftliche Bedingungen angemessen reagieren zu können“, teilte ein Sprecher damals mit. Aber zumindest ist offenbar strittig, auf welche Fälle das übertragbar ist.

Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte Sparern damals Mut gemacht, in der Sache trotzdem weiter vorzugehen. So habe es in dem entschiedenen Fall Besonderheiten gegeben. So sei in diesen Verträgen kein Ende der Vertragslaufzeit vereinbart gewesen, während die Staffelung für die Prämien, die immer höher wurden, laut Vertrag nach 15 Jahren endet. Hier könne das Kreditinstitut nach Ablauf der 15 Jahre kündigen, die Rechtsauffassung sei nachvollziehbar, sagte Nauhauser.

Andere Verträge seien aber anders. So habe die Verbraucherzentrale gegen die Sparkasse Ulm Erfolg gehabt. Dort habe es teilweise individuell vereinbarte Laufzeiten gegeben, und dennoch sei vorab mit einer Kündigung gedroht worden. „Es gibt etliche Prämiensparverträge mit Prämienstaffeln, die erst nach 20 oder 25 Jahren enden“, sagte Nauhauser. Dann gelte nach der BGH-Entscheidung von 2019 entsprechend der Kündigungsausschluss für die im Vertrag abgedruckte Laufzeit der Prämienstaffeln – zugunsten des Verbrauchers. Ferner gebe es weitere Prämiensparverträge mit individuell vereinbarten Laufzeiten, auf die das BGH-Urteil gar nicht anwendbar sei.

Intransparente Zinsanpassungsklauseln

Zudem halten die Verbraucherzentralen viele der Zinsanpassungsklauseln, die in diesen Verträgen enthalten sind, für unzulässig, weil sie den entsprechenden Transparenzanforderungen nicht genügten.

Die Verbraucherzentrale weist nun darauf hin, dass das Sparprodukt „Prämiensparen flexibel“ von manchen Sparkassen gerade in Sachsen, aber nicht ausschließlich, im Jahr 2017 gekündigt worden sei. Betroffene Sparer, die bislang noch nichts unternommen hätten, könnten zum Jahresende unter die Verjährung fallen, schreibt die Verbraucherzentrale. Wer sich einer Musterfeststellungsklage angeschlossen habe, habe dagegen die Verjährung mit Erfolg gehemmt.

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