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Welche Regeln in den Bundesländern gelten

Die Sieben-Tage-Inzidenz soll unter die Marke von 50 gedrückt werden: Das ist weiterhin das erklärte Ziel der Bundesregierung. Die Nachverfolgung der Infektionen soll so wieder möglich sein. Am Dienstag haben sich Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Regierungschefs der Länder daher auf eine Verlängerung des Lockdowns und eine Verschärfung der Corona-Maßnahmen geeinigt.

Der bestehende Lockdown des Einzelhandels, der Gastronomie und Kulturstätten wird bis mindestens zum 31. Januar verlängert. Zudem sollen die Kontaktbeschränkungen noch einmal verschärft werden, und für Corona-Hotspots mit einer Inzidenz von über 200 soll künftig ein Bewegungsradius von 15 Kilometern um den Wohnort gelten. Die Bundesländer setzen diese Vorgaben allerdings nicht einheitlich um: Während es oft Ausnahmen für Kinder in den Kontaktbeschränkungen gibt, bleibt der Bewegungsradius in machen Länder eine Empfehlung. Hier sehen Sie, welche Regelungen in Ihrem Bundesland gelten:

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg tritt die Regelung am Montag, 11. Januar, in Kraft.

Kontaktbeschränkungen: Der eigene Haushalt darf sich im öffentlichen und privaten Raum noch mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt treffen. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt, um sogenannte Betreuungsgemeinschaften zu ermöglichen. Dafür dürfen Kinder aus maximal zwei Haushalten zusammen in einer festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften betreut werden.

Bewegungsradius: Baden-Württemberg plant derzeit keine Regel, nach der sich Menschen aus Corona-Hotspots nur noch 15 Kilometer vom Wohnort entfernen dürfen. Allerdings gilt im ganzen Bundesland weiterhin, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum auch tagsüber nur aus triftigem Grund erlaubt ist. Damit sei „die Regelung insgesamt deutlich strenger als der Beschluss von Bund und Ländern“. Tagsüber sind triftige Gründe zum Verlassen der Wohnung unter anderem Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie das Erledigen von Einkäufen. Zudem gilt in Baden-Württemberg auch weiterhin eine nächtliche Ausgangssperre von 20 bis 5 Uhr, die nur mit einem triftigem Grund, etwa zur Ausübung des Berufs, umgangen werden darf. Bewegung an der frischen Luft gilt während dieser Zeit nicht als ausreichender Grund.

Schulen und Kitas: Schulen und Kitas bleiben vorerst geschlossen. Für die Kinderbetreuung wird den Eltern jedoch im genannten Zeitraum bezahlter Urlaub ermöglicht. In Schulen gibt es eine Notfallbetreuung und Angebote zum Distanzlernen. Nur für Schüler in Abschlussklassen gibt es Unterricht vor Ort, „sofern dies zwingend zur Prüfungsvorbereitung erforderlich ist“. Eine Öffnung der Kitas und Schulen ist gegebenenfalls ab dem 18. Januar möglich, anhängig davon wie sich das Infektionsgeschehen entwickelt.

Bayern

In Bayern tritt die Regelung am Montag, 11. Januar, in Kraft.

Kontaktbeschränkungen: Auch in Bayern werden private Zusammenkünfte nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Eine Ausnahme gilt für eine „wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften“.

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