Inhaltsverzeichnis
„Wie ich von der Bahn mein Geld zurückbekomme“
Der Zug fällt aus
Fährt in den nächsten 60 Minuten kein anderer Zug, kann der Bahnkunde den Preis für die Fahrkarte einschließlich Sitzplatzreservierung zurückverlangen.
Der Zug hat Verspätung
Hier gilt eine gestaffelte Regelung: Kommen Bahnkunden eine Stunde zu spät ans Ziel, stehen ihnen 25 Prozent des Fahrpreises für die einfache Fahrt zu. Ab zwei Stunden Verspätung sind es 50 Prozent. Inhaber von Zeitkarten wie der Bahncard 100 oder dem „Schönes-Wochenende-Ticket“ bekommen ab einer Stunde Verspätung pauschale Entschädigungsbeträge.
Darf ich einen anderen Zug nehmen?
Auch wer ein Sparpreis-Ticket mit Zugbindung gebucht hat, darf einen anderen Zug wählen, wenn sonst eine Verspätung von mindestens 20 Minuten zu erwarten ist. Eine Ausnahme gilt für reservierungspflichtige Züge und stark verbilligte Tickets wie das „Quer-durchs Land-Ticket“. Für den Umstieg in einen teureren Zug ist aber zunächst der erforderliche Aufpreis zu zahlen. Der Aufschlag kann erst im Nachhinein unter Hinweis auf den Ausfall beziehungsweise die Verspätung auf der ursprünglich geplanten Reiseroute zurückgefordert werden.
Und was gilt für das 9-Euro-Ticket?
Wer mit dem 9-Euro-Ticket Bahn fährt, hat ebenfalls das Recht, in einen IC, EC oder ICE umzusteigen, wenn andernfalls eine verspätete Ankunft am Reiseziel um mindestens 20 Minuten erwarten ist. Das gilt auch, wenn der Inhaber des 9-Euro-Tickets den ausgewählten Zug nicht nehmen kann, weil dieser überfüllt ist.
Zahlt die Bahn den Umstieg ins Taxi?
Springt der Reisende ins Taxi, um etwa sein Flugzeug zu erreichen oder weil sonst ein wichtiger Termin platzen würde, muss er nachweisen, dass der Umstieg „angemessen“ war, etwa weil der nächste Bus erst in einer Stunde gefahren wäre. Aber Vorsicht: Es gilt eine Erstattungs-Höchstgrenze von 80 Euro. Keine Erstattung gibt es, wenn die Bahn selbst ein anderes Transportmittel anbietet.
Wann muss die Bahn für eine Hotelübernachtung zahlen?
Sofern Zugausfall oder Zugverspätung dazu führen, dass die Bahnfahrt am selben Tag nicht fortgesetzt werden kann oder dies unzumutbar wäre, werden „angemessene“ Übernachtungskosten ersetzt. Der Fahrgast muss sich aber zunächst bei der Bahn erkundigen, ob das Unternehmen womöglich selbst eine Übernachtungsmöglichkeit bereithält.
Welche Ansprüche haben Bahnreisende, wenn sie einen Flug verpassen?
Wurden Bahnticket und Flugticket getrennt gekauft, bestehen keine Ansprüche, da die Bahn nicht für Folgekosten von Zugverspätungen haftet. Ist die Zugfahrt Teil eines Reisepakets, kann gegebenenfalls der Reiseveranstalter in Anspruch genommen werden. Gerichte haben entschieden, dass der Reisende die Zugverbindung aber so wählen muss, dass er nach regulärem Fahrplan mindestens drei Stunden vor Abflug am Flughafen angekommen wäre.
Die Klimaanlage funktioniert nicht, und zahlreiche Toiletten im Zug sind defekt. Gibt es in solchen Fällen eine Entschädigung?
Das wird schwierig. Damit Schadenersatz wegen einer defekten Klimaanlage gezahlt wird, ist grundsätzlich unter Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen, dass die Hitze im Zug zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Die Bahn hat aber auch schon aus Kulanz eine Entschädigung gezahlt, wenn Reisende an extremen Hitzetagen in den Zügen schmoren mussten. Zur Toilettenfrage: Die Bahn muss funktionierende Toiletten bereitstellen, das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass Entschädigungsansprüche bestehen, wenn einzelne Toiletten ausfallen. In einem Extremfall, in dem der Bahnreisende in einem überfüllten IC alle aufgesuchten Toiletten in einem Fernzug verschlossen fand, hat das Amtsgericht Frankfurt dem Kunden ein Schmerzensgeld von 403 Euro zugesprochen.
Und wie sieht es aus, wenn das WLAN ausfällt?
Dann hat man Pech gehabt. Die WLAN-Nutzung bietet die Bahn als freiwillige, kostenlose Zusatzleistung an. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
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