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#Wie wird sie berechnet und muss sie beantragt werden?




Eltern, die sich um die Erziehung der Kinder gekümmert haben, konnten nicht arbeiten und merken das spätestens bei der Rente. Die Mütterrente soll helfen. Alle Informationen lesen Sie im Artikel.

Die Rente fällt in Deutschland nicht immer so aus, dass Rentnerinnen und Rentner ihren Ruhestand sorgenfrei genießen können. Wer seine Rente aufbessern möchte, hat verschiedene Möglichkeiten mehr rauszuholen: 2023 gibt es beispielsweise verschiedene Zuschüsse und auch die Hinzuverdienstgrenze wurde angehoben. Aber es gibt auch Zuschläge, die noch nicht einmal beantragt werden müssen. 

Ein solches Beispiel ist die Mütterrente. Von ihr profitieren Mütter und Väter, sobald sie in Rente gehen. Doch was ist die Mütterrente genau, wie wird sie berechnet und wie funktioniert sie ohne Antrag? Alle wichtigen Informationen finden Sie hier.

Was ist die Mütterrente?

Die Mütterrente richtet sich insbesondere an Eltern von Kindern, die vor 1992 geboren sind, und soll die Erziehungszeiten von Eltern besser anerkennen. Unterschieden wird zwischen der Mütterrente I und der Mütterrente II. 

Laut der Deutschen Rentenversicherung gibt es die Mütterrente seit dem 1. Januar 2014. Die Mütterrente II wurde fünf Jahre später am 1. Januar 2019 eingeführt. Pro Kind können Erziehende jetzt bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit auf ihre Rente angerechnet bekommen, das entspricht bis zu zweieinhalb Rentenpunkten. Erziehende von Kindern, die 1992 oder später geboren sind, erhalten bis zu drei Jahre – also bis zu drei Rentenpunkte – pro Kind.

Laut der Deutschen Rentenversicherungen werden die Zeiten der Kindererziehung so auf die Rente angerechnet, als hätten Erziehende „Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes alles Versicherten gezahlt“. Und wer währenddessen gearbeitet hat, erhält diese Beiträge zusätzlich bis zur Beitragsbemessungsgrenze angerechnet.

Übrigens richtet sich die Mütterrente nicht nur an Mütter, sondern auch an Väter, die die Kindererziehung überwiegend übernommen haben. Laut allianz.de wird die Mütterrente aber zunächst automatisch der leiblichen Mutter eines Kindes zugeordnet. 

Wie wird die Mütterrente beantragt?

Grundsätzlich ist für die Mütterrente laut der Deutschen Rentenversicherung kein Antrag erforderlich. Wer bereits Rente bekommt, muss in der Theorie also nichts tun. Grundlage für die automatische Auszahlung sind die bei der Deutschen Rentenversicherung angegebenen Kindererziehungszeiten. Diese müssen selbst beantragt werden, damit sie zur Rente zählen, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. 

Wer sich aber unsicher ist, kann die Zeiten laut allianz.de beispielsweise im Versicherungsverlauf überprüfen. Wurden die Erziehungszeiten nicht erfasst, können Betroffene bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Berücksichtigung der Zeiten stellen.

Wer noch keine Rente bezieht, muss den Angaben der Rentenversicherung zufolge einen entsprechenden Rentenantrag unter Berücksichtigung der Erziehungszeiten stellen. Auch hier gilt: Ein gesonderter Antrag auf Mütterrente ist nicht nötig.

Auch Mütter und Väter, die Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder erzogen haben, haben Anspruch auf die Mütterrente. Wenn sie diese beanspruchen möchten, müssen sie sich den Angaben zufolge allerdings an ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden und einen formlosen Antrag stellen. Denn die Mütterrente wird in diesem Fall genau wie die Altersrente nicht automatisch ausgezahlt.

Auch Vätern wird die Mütterrente nicht automatisch ausgezahlt. Erhebt ein Vater Anspruch auf die Zuzahlung, wird laut allianz.de eine gemeinsame Erklärung beider Elternteile gegenüber der Rentenversicherung nötig. Weil nur ein Elternteil die Kindererziehungszeiten für die eigene Rente beanspruchen kann, ist der Versicherung zufolge in einem solchen Fall auch das „ausdrückliche Einverständnis“ der Mutter nötig, da sie für ihren Rentenanspruch damit auf die Zeiten verzichtet.

Mütterrente: Wie wird sie berechnet?

Die Mütterrente berechnet sich der Deutschen Rentenversicherung zufolge nicht aus einem konkreten Geldbetrag pro Kind, sondern wird als zusätzliche Rentenpunkte berechnet. Für Kinder, die vor 1992 geboren sind, erhalten Mütter und Väter bis zu zweieinhalb Punkte; für Kinder, die 1992 oder danach geboren sind, erhalten Erziehende bis zu drei Punkte. „Umgerechnet bringt Ihnen ein Jahr Kindererziehungszeit ungefähr 34 Euro Rente pro Monat“, schreibt die Deutsche Rentenversicherung. Aber der Wert eines Rentenpunktes wird jährlich über die Rentenanpassung neu festgelegt.

Der Wert eines Rentenpunkts richtet sich demnach nach dem Rentenwert. Dieser liegt laut steuertipps.de im Westen aktuell bei 36,02 Euro und im Osten bei 35,52 Euro. Zum 1. Juli 2023 steigen die Renten wieder – und zwar so, dass der Rentenwert im Westen und Osten auf ein Niveau kommt. Dann entspricht ein Rentenpunkt in der gesamten Bundesrepublik 37,60 Euro. 

Ein Beispiel: Eine Mutter hat für die Erziehung ihres vor 1992 geborenen Kindes über die Mütterrente 2,5 zusätzliche Rentenpunkte erhalten. Ihr Rentenanspruch erhöht sich damit im Westen um monatlich 90,05 Euro, im Osten um 88,80 Euro und ab 1. Juli 2023 in der gesamten Bundesrepublik um monatlich 94 Euro.

Übrigens zahlt die Deutsche Rentenversicherung die Mütterrente auch nachträglich als Nachzahlung aus. Laut allianz.de funktioniert das allerdings nur bei Müttern und Vätern, die bereits in Rente sind.

Mütterrente ohne Anspruch auf Altersrente: Ist das möglich?

Wenn Erziehende keinen Anspruch auf eine Altersrente haben, weil sie beispielsweise die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren nicht erfüllen, haben sie trotzdem eine Chance auf die Mütterrente. Laut der Deutschen Rentenversicherung erhalten Betroffene die Möglichkeit, freiwillig Beiträge nachzuzahlen und dann doch noch Rente und in diesem Zuge Mütterrente zu bekommen. 

Möglich ist das den Angaben zufolge allerdings nur, wenn Betroffene vor 1955 geboren sind und die Zeiten der Kindererziehung bei der Rente anerkannt wurden.

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