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#Windparkbetreiber müssen Schadenersatz zahlen

Windparkbetreiber müssen Schadenersatz zahlen

Das Urteil gegen die Betreiber eines Windparks im Naturpark Haut-Languedoc sorgt in Frankreich für Aufsehen. Nach jahrelangem Rechtsstreit hat ein Berufungsgericht in Toulouse Anwohnern das Recht auf Schadenersatz in sechsstelliger Höhe zugesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig. Geklagt hatte ein belgisches Ehepaar, das in einer kleinen Gemeinde in dem Naturpark im Jahr 2004 ein altes Bauernhaus erworben hat. 700 bis 1300 Meter entfernt von ihrem Grundstück wurden in den Jahren 2008 und 2009 sechs Windkraftanlagen errichtet. Davon merkten die Frau und der Mann nach eigenem Bekunden zunächst nicht viel.

Als im Jahr 2013 aber ein kleiner Wald abgeholzt wurde, der bis dahin den freien Blick auf die Anlagen verdeckt hatte, hätten die gesundheitlichen Beschwerden merklich zugenommen. Das Ehepaar klagte über verschiedene Seh- und Geräuschbelästigungen sowie über körperliche Störungen wie Kopfschmerzen, Schwindel, Müdigkeit sowie Herzrasen und Tinnitus – und führte dies auf den Windpark zurück. Schließlich hatten die aufgesuchten Ärzte keine gesundheitliche Vorgeschichte feststellen können, die das Unwohl erklärte. Im Mai 2015 wurde es dem Ehepaar dann zu viel. Es sah sich zu einem Umzug veranlasst. Ihr Gesundheitszustand besserte sich spürbar.

Ihre daraufhin eingereichte Klage auf Schadenersatz war zunächst nicht von Erfolg gekrönt. So erkannte ein französisches Gericht in Castres in erster Instanz zwar an, dass der Windpark das Leben der Anwohner beeinträchtige. Die Belästigungen würden aber nicht über das übliche Maß hinausgehen, zumal der vorgeschriebene Mindestabstand der Anlagen zum Wohngebiet eingehalten werde. Auch sahen die Richter keinen erwiesenen Zusammenhang zwischen Windpark und den gesundheitlichen Problemen.

Berufung wegen „anormaler Nachbarschaftsstörung“

Das ließ das Ehepaar aber nicht auf sich sitzen. Es legte Berufung wegen „anormaler Nachbarschaftsstörung“ ein – und gewann. Wie dem im Juli ergangenen und nun veröffentlichten Urteil zu entnehmen ist, wurden die Windparkbetreiber nicht nur zur Zahlung eines Schadenersatzes wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen verurteilt. Auch taxierten die Richter in Toulouse den durch die Anlagen entstandenen Wertverlust der Immobilie auf knapp 30.000 Euro. Alles in allem beträgt die Summe mehr als 100.000 Euro. Das ist zwar weniger als die von den Klägern geforderten rund 350.000 Euro. Dennoch gilt das Urteil als beispiellos in Frankreich. Denn einerseits häufen sich die Beschwerden von Anwohnern wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Windräder. Andererseits gab es bislang keinen Fall, in dem Richter die beklagten Schäden so eindeutig auf die Anlagen zurückführten und Betreiber zu einem Schadenersatz in vergleichbarer Größenordnung verurteilt haben.

Organisierte Windkraftgegner versprechen sich von dem Urteil Rückendeckung. Der generelle Mindestabstand zwischen neuen Windrädern und Anwohnern beträgt in Frankreich 500 Meter, unabhängig von der Größe der Siedlung oder Gemeinde. Eine Anhebung ist angesichts der zunehmenden Höhe neuer Anlagen verstärkt ein Thema. Vor allem Politiker von der politischen Rechten mobilisieren gegen neue Windräder. Bislang gibt es rund 8000 in Frankreich, deutlich weniger als in Deutschland, wo es mehr als 30.000 Anlagen sind.

Aber auch in Deutschland haben sich zahlreiche Bürgerinitiativen von Anwohnern gegen Windräder gebildet. Im Zentrum ihrer Kritik stehen ebenfalls der Lärm, Windschatten und die vermeintlich nicht eingehaltenen Abstandsflächen zu Siedlungen. Dennoch: Schadenersatzklagen gegen Betreiber von Windparks sind, trotz der vielfachen Bürgerproteste, nur wenige dokumentiert. Vielmehr richten sich hierzulande Klagen vor allem gegen die Zulassung der Windkraftanlagen durch die Kommunen und Landkreise. Mit diesen sollen die Gemeinden sowie Gebietskörperschaften verpflichtet werden, schon erteilte Genehmigungen zurückzunehmen oder gefasste Pläne zur Ausweisung von Windkraftparks zu kippen.

So hat sich durch diverse Urteile der Verwaltungsgerichte eine Rechtsprechung herausgebildet, wonach die Infraschallimmissionen der Windenergieanlagen „im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs“ liegen und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führen. Wer seinen Schadenersatz vor deutschen Zivilgerichten dennoch darauf stützte, stand bislang vor den Landgerichten auf verlorenem Posten.

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