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#Wird die Witwenrente auf die eigene Rente angerechnet?




Witwenrente und eigene Rente: Was passiert, wenn beides aufeinandertrifft? Unser Artikel hilft, damit Sie sich durch den Dschungel der gesetzlichen Bestimmungen navigieren können.

In Deutschland gibt es rund 5,5 Millionen Witwen oder Witwer, die eine gesetzliche Hinterbliebenenrente erhalten. Für sie ist es wichtig zu wissen, wie ihre eigene Rente oder ihr eigenes Einkommen die Höhe der Witwenrente beeinflusst. Was Sie bei dem Thema beachten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Übrigens: Seit Juli 2023 gibt es einige Änderungen bei der Witwenrente bezüglich des Freibetrags. Allerdings stand auch schon mehrfach zur Diskussion die Witwenrente abzuschaffen.

Witwenrente kurz erklärt: Was ist das überhaupt?

Die Witwenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die an den überlebenden Ehepartner nach dem Tod des Versicherten gezahlt wird. Es gibt zwei Arten der Witwenrente: die kleine und die große Witwenrente. Die kleine Witwenrente wird für zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt und beträgt 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner erhalten hätte. Die große Witwenrente wird unbefristet gezahlt und beträgt 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Diese Angaben stützen sich auf Informationen der Deutschen Rentenversicherung.

Die Entscheidung, ob jemand Anspruch auf die große oder kleine Witwenrente hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Alter des Hinterbliebenen: Für die große Witwenrente muss der Hinterbliebene mindestens 45 Jahre alt sein. Diese Altersgrenze wird schrittweise auf 47 Jahre angehoben.
  • Kinder: Wenn der Hinterbliebene Kinder erzieht, die unter 18 Jahre alt sind, besteht ebenfalls Anspruch auf die große Witwenrente.
  • Erwerbsminderung: Bei voller Erwerbsminderung kann ebenfalls die große Witwenrente bezogen werden.
  • Ehedauer: Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben, um Anspruch auf irgendeine Form der Witwenrente zu haben. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Tod durch einen Unfall oder eine andere unvorhersehbare Ursache eingetreten ist.

Verrechnung der eigenen Rente mit der Witwenrente

Laut Informationen der Deutschen Rentenversicherung wird eigenes Einkommen, einschließlich der eigenen Rente, oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent auf die Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente angerechnet. Der Freibetrag ist aktuell bei 992,64 Euro angesetzt. Wenn Kinder vorhanden sind, steigt der Freibetrag für jedes Kind, das grundsätzlich einen Anspruch auf Waisenrente hat, um 210,56 Euro.

Welche Einkommen werden angerechnet?

Die Deutsche Rentenversicherung listet eine Reihe von Einkommen auf, die auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden können. Dazu gehören:

  • Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
  • Erwerbsersatzeinkommen wie ALG I, Krankengeld oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Miet- und Pachteinnahmen
  • Betriebsrenten
  • Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen
  • Elterngeld
  • Vergleichbare ausländische Einkommen

Es gibt auch Ausnahmen bei der Anrechnung von Einkommen. Diese Einkommen werden nicht angerechnet, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Interessant ist auch der Hinweis zum sogenannten „Sterbevierteljahr„. In den drei Monaten, die auf den Sterbemonat folgen, wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Wie hoch darf die eigene Rente sein, damit die Witwenrente nicht gekürzt wird?

Auf der Website „ihre-vorsorge.de“ der Deutschen Rentenversicherung sind diesbezüglich alle relevanten Informationen zusammengefasst. Demnach hängt die Höhe der eigenen Altersrente, bei der die Witwenrente nicht gekürzt wird, davon ab, ob man in den alten oder neuen Bundesländern lebt und wann man in Rente gegangen ist. Für Rentner, die seit 2011 oder später ihre Altersrente beziehen, gilt:

  • In den neuen Bundesländern darf die eigene Altersrente bis zu 830 Euro betragen.
  • In den alten Bundesländern darf sie bis zu 896 Euro betragen.

Diese Angaben gelten, wenn keine weiteren anrechenbaren Einkünfte hinzukommen. Wenn die eigene Altersrente diese Beträge überschreitet, wird die Witwenrente entsprechend gekürzt. Sie sind nicht mit dem Freibetrag von 992,64 Euro zu verwechseln.

Wird bei der Großen Witwenrente die eigene Rente angerechnet?

Sie ahnen es vielleicht schon: Die oben aufgeführten Regelungen gelten natürlich auch für die Große Witwenrente.

Wichtige Punkte, die Sie beachten müssen sind hierbei:

  • Sterbevierteljahr: In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners wird das eigene Einkommen nicht auf die große Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
  • Anrechnung des eigenen Einkommens: Nach dem Sterbevierteljahr wird das eigene Einkommen oberhalb eines Freibetrags zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
  • Prozentsatz der Rente: Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners.

Was passiert mit der Witwenrente, wenn ich selbst Rente bekomme?

Wenn Sie also bereits eine eigene Rente beziehen, zum Beispiel eine Altersrente, hat dies immer Auswirkungen darauf, wie viel Witwen- oder Witwerrente Sie erhalten. Hier einige Szenarien und Beispiele zum Bezug der eigenen Rente während Sie Witwenrente erhalten:

  • Sterbevierteljahr: In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners wird Ihr eigenes Einkommen nicht angerechnet. Sie erhalten die Witwen- oder Witwerrente also in voller Höhe.
  • Nach dem Sterbevierteljahr: Ihr eigenes Einkommen wird oberhalb eines Freibetrags zu 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Wenn Sie also beispielsweise eine eigene Altersrente von 1000 Euro und eine Witwenrente von 600 Euro haben, wird die Witwenrente entsprechend gekürzt.
  • Freibeträge: Es gibt einen bestimmten Freibetrag, bis zu dem Ihr eigenes Einkommen nicht angerechnet wird. Dieser Freibetrag ist variabel und kann sich ändern.
  • Altes Recht: Wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gelten für Sie besondere Regelungen. In diesem Fall wird Ihr eigenes Einkommen nicht angerechnet, wenn Ihr Ehepartner vor 2002 gestorben ist.

Wichtig zu wissen: Die Witwenrente zählt zur Rente wegen Todes. Dazu gehören außerdem noch die Halbwaisenrente, die Waisenrente sowie die Erziehungsrente. Als Alternative können sich Hinterbliebene übrigens für das Rentensplitting entscheiden.

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