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#Israelfeindlichkeit reicht als Kündigungsgrund nicht

Die Deutsche Welle ist mit der Kündigung einer Mitarbeiterin wegen Antisemitismus-Vorwürfen auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte die Kündigung der Redakteurin am Mittwoch für unwirksam und bestätigte damit eine Entscheidung des Berliner Arbeitsgerichts vom November 2022. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen (Az.: 23 Sa 1107/22).

Zur Begründung hieß es, die außerordentliche Kündigung wie auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung seien unwirksam, da kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund bestehe. Zudem sei eine Personalratsanhörung nicht ordnungsgemäß, sondern „bewusst falsch“ erfolgt. Das bis zum 30. Juni dieses Jahres befristete Arbeitsverhältnis der Redakteurin ende daher nicht vorzeitig.

Die Kündigung hatte der Sender damit begründet, dass sich die Mitarbeiterin in anderen Medien mehrfach israelfeindlich und antisemitisch geäußert habe. Auch in zweiter Instanz urteilten die Richter, dass die Äußerungen keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellten, da die Veröffentlichungen überwiegend zeitlich vor Beginn der freien Mitarbeit der Redakteurin bei der Deutschen Welle seit 2017 und sämtlich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses seit 2021 lagen.

Die Deutsche Welle hatte nach Antisemitismus-Vorwürfen gegen die arabischsprachige Redaktion fünf Mitarbeitende suspendiert und eine Untersuchung in Auftrag gegeben. Die beauftragten externen Fachleute fanden demnach Hinweise auf punktuelles Fehlverhalten, aber keinen strukturellen Antisemitismus.

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