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#Bei unsicherer Rückreise ist Reiserücktritt kostenfrei

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Wenn bei einer Reise die Rückkehr unsicher wird, können Reisende kostenfrei von ihrer Buchung zurücktreten. Das gilt selbst dann, wenn der Kund An- und Abreise unabhängig vom Veranstalter selbst gebucht hat, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschied (Az.: X ZR 23/22)

Der Kläger aus Brandenburg hatte für die Zeit vom 14. bis 21. März 2020 eine Motorradtour durch Marokko gebucht. Bei der Abfertigung am Flughafen für den Hinflug wurde er von der Fluggesellschaft darüber informiert, dass wegen der Corona-Pandemie der Flughafen von Marrakesch ab dem 15. März geschlossen werde. Daraufhin sagte er die Reise ab. Vom Veranstalter der Motorradtour verlangte er die Erstattung des vollen Reisepreises von 2335 Euro. Der Veranstalter meinte, er könne eine Stornogebühr einbehalten.

Laut Gesetz können Reisende zurücktreten, wenn „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ die Reise selbst oder „die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“. Hier meinte der Veranstalter, der Hinflug sei ja noch möglich gewesen, und auch die Motorradtour selbst habe stattfinden können.

Anreise muss zumutbar sein

Hierzu urteilte nun der BGH, dass die Beeinträchtigung der Beförderung an den Bestimmungsort so zu verstehen ist, dass die Anreise zumutbar sein muss. Daher spiele auch die Rückreise eine Rolle. „Sicher ist die Anreise in der Regel nur dann, wenn der Reisende mit hinreichender Gewissheit davon ausgehen kann, dass er nach Ende des Reisezeitraums an den Ausgangsort zurückkehren kann“, betonten die Karlsruher Richter.

Das sei hier nicht der Fall gewesen. Die Fluggesellschaft und auch das Auswärtige Amt hätten mitgeteilt, dass Marokko ab dem 15. März 2202 seine Flughäfen und auch die Fährhäfen schließt. Dass hier der Reisende die Flüge nicht beim Veranstalter der Motorradtour gebucht hatte, ändere daran nichts.

Die Gesetzesklausel zur Beförderung sei gerade für solche Reisen gedacht. Denn bei einer Pauschalreise mit Flügen beeinträchtige ein unsicherer Rückflug schon die Pauschalreise selbst. Der Gesetzgeber habe das Risiko „außergewöhnlicher Umstände“ aber generell den Veranstaltern auferlegen wollen.

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