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#Bundesverfassungsgericht weist Eilantrag ab

Bundesverfassungsgericht weist Eilantrag ab

Im Streit über die Beherbergungsverbote hat das Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die 3. Kammer des Ersten Senats entschied am Donnerstag, die Verordnung aus Schleswig-Holstein nicht außer Kraft zu setzen. Zur Begründung verwiesen die Richter allerdings nicht darauf, dass Karlsruhe das umstrittene Verbot für verfassungsmäßig halte. Der Antrag sei unzulässig, weil die erforderlichen Darlegungen fehlten, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Die Antragsteller hätten schlicht nicht ausreichend Argumente vorgetragen.

Alexander Haneke

Den Antrag gestellt hatte eine Familie aus Thüringen, ihre Herbstferien vom 26. Oktober bis 1. November 2020 in einer gemieteten Ferienwohnung auf Sylt verbringen wollten. Schleswig-Holstein hatte – wie viele andere Bundesländer auch – ein Beherbergungsverbot für Menschen aus Risikogebieten erlassen, in denen die sieben-Tage-Inzidenz 50 Ansteckungen je 100.000 Einwohner übersteigt. Eine Ausnahme von diesem Beherbergungsverbot gilt nur, wenn ein höchstens 48 Stunden altes negatives Testergebnis vorgelegt wird.

In den vergangenen beiden Wochen hatten mehrere Oberverwaltungsgerichte ähnliche Beherbergungsverbote in Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen für rechtswidrig erklärt. In Baden-Württemberg hatten die Richter unter anderem darauf verwiesen, dass es vielen Bürgern aufgrund der mangelnden Testkapazitäten schlicht nicht möglich sei, so kurzfristige Coronatests zu machen. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hatte den Antrag einer Familie aus Nordrhein-Westfalen allerdings abgelehnt und das dort geltende Beherbergungsverbot für rechtens befunden.

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Die Karlsruher Richter schreiben nun, dass ein Beherbergungsverbot insgesamt zwar schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte mit sich bringe, die nur gerechtfertigt werden könnten, wenn sie zur Pandemiebekämpfung verhältnismäßig seien. Doch sei der Antrag nicht hinreichend begründet, da sich die Antragsteller mit der angegriffenen Regelung oder auch mit Gerichtsentscheidungen zu den Regeln in anderen Bundesländern nicht vertieft auseinandersetzten. Vor allem hätten sie nicht dargelegt, warum für sie ein Coronatest in Tübingen oder in einem zumutbaren Umkreis nicht rechtzeitig oder zumutbar zu erlangen seien.

Die Richter deuten auch an, dass die Belastung für die „die grundrechtlich geschützten Interessen der Beherbergungsbetriebe“ schwer wögen. Doch könne sie das Bundesverfassungsgericht nur einbeziehen, wenn die Antragsteller auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Ob es zu rechtfertigen sei, dass die Landesverordnung außer Vollzug zu setzen wäre, bleibe damit offen.

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