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#Das „Z“ ist schon jetzt strafbar

„Das „Z“ ist schon jetzt strafbar“

Das „Z“ ist vom Kreml als propagandistisches Symbol für den Angriff auf die Ukraine auserkoren worden. Nach Einschätzung von Völkerrechtlern handelt es sich bei der angeblichen Spezialoperation um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Dadurch stellt sich die Frage, wie mit einer öffentlichen Zurschaustellung des „Z“ in Deutschland umzugehen ist. Denn solche Fälle häufen sich. Einige Beispiele: In Würzburg wurden fünf „Z“ an eine Kirche gesprüht. In Hildesheim wurden Autos ukrainischer Flüchtlinge mit dem „Z“ beschmiert. In Rinteln wiederum brachte eine russischstämmige Familie das „Z“ sowie eine russische Fahne an ihrem Auto an.

Reinhard Bingener

Politischer Korrespondent für Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Bremen mit Sitz in Hannover.

Mehrere Landesregierungen haben inzwischen strafrechtliche Konsequenzen angekündigt. Der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius (SPD) teilte seinen Polizeibehörden per Erlass mit, dass Personen, die mit dem „Z“ öffentlich ihre Zustimmung zu Putins Angriffskrieg signalisieren, „in Niedersachsen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen“ müssten. In vielen Medien wurde daraus die Meldung, der SPD-Politiker habe damit das „Z“ in seinem Land verboten. Aus anderen Ländern wie Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern wurde berichtet, dass sich die dortige CDU-Opposition ebenfalls für ein Verbot des „Z“ einsetzten.

Der Göttinger Strafrechtsprofessor Uwe Murmann zeigt sich irritiert über solche Meldungen. „Länder, die so tun, als ob sie hier eine Verfolgbarkeit erfinden können, erwecken einen falschen Eindruck“, sagt Murmann. „Die entsprechende Gesetzesnorm existiert bereits, und die Staatsanwaltschaften haben hier unabhängig von ministeriellen Weisungen von Amts wegen zu ermitteln.“

Geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören

Relevant ist beim „Z“ Paragraf 140 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs, nach dem die öffentliche Billigung eines Angriffskrieges mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Die Billigung muss allerdings in einer Weise geschehen, „die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“.

Über die Auslegung dieses Erfordernis gibt es unter Juristen unterschiedliche Auffassung. Man müsse „jeden Einzelfall“ betrachten, sagt auch Murmann, erkennt aber durchaus breite Anwendungsmöglichkeiten: Das Tragen eines T-Shirts mit einem „Z“ in der Fußgängerzone oder das Hissen einer „Z“-Fahne in der Kleingartenkolonie könnten bereits ausreichend sein. Die Verwendung des „Z“ sei eine symbolisch verkürzte Meinungsäußerung.

Verbot des „Z“ wäre überflüssig

Entscheidend sei, dass sie öffentlich und vorsätzlich geschieht, man dem Verdächtigen also unterstellen darf, dass er weiß, dass er sich zu einem Angriffskrieg positioniert. Wenn ein Mitarbeiter der Zurich-Versicherung hingegen ein altes T-Shirt mit dem „Z“-Firmensymbol trägt (auf dessen Verwendung die Versicherung in sozialen Medien derzeit verzichtet), sei dies keine Straftat. Die Einführung eines neuen Strafrechtsbestandes eigens für das „Z“ hält Murmann für überflüssig. „Der Vorteile unserer abstrakten Rechtsnormen ist, dass wir neue Entwicklungen subsumieren können und keinen Aktionismus des Gesetzgebers benötigen.“

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Im Fall der beschmierten Kirche und der beschmierten Autos kommt auch Sachbeschädigung in Betracht. Die russischstämmigen „Z“-Fans aus Rinteln indes ließen sich dazu hinreißen, die herbeigeeilten Polizisten zu beleidigen. Nun wird auch deshalb ermittelt.

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