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#Die Bundes-Notbremse ist schädlich

Die Bundes-Notbremse ist schädlich

Im Eilverfahren soll 13 Monate nach Ausbruch der Corona-Pandemie ohne Zustimmung des Bundesrates, ohne Ausschussbefassung im Bundestag, ohne Beteiligung der vor Ort verantwortlichen Landkreise und Städte und ohne unmittelbare verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten etwas beschlossen werden, was im Verordnungswege im Grundsatz von allen Ländern längst umgesetzt worden ist. Versprochen werden „zwingend notwendige bundeseinheitliche Regelungen“.

Die Wahrheit ist: Zwar sollen die Beschränkungen – wie in jedem Bundesgesetz – bundesweit einheitlich normiert werden, sie gelten damit aber – anders als suggeriert – keineswegs bundeseinheitlich. Vielmehr hängt ihre Anwendung nach wie vor von der mehrtägigen Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 je Landkreis oder Stadt ab und ist ausschließlich auf deren Gebiete beschränkt. Dies erfordert schon das Gebot der Verhältnismäßigkeit, stellt aber strukturell gegenüber den schon bestehenden Regelungen keinerlei Änderung dar.

Die Flexibilität nicht preisgeben

Umso mehr verwundert es aus Sicht der seit über einem Jahr bis zum Anschlag arbeitenden Landkreise und Städte mit ihren Gesundheitsbehörden, Krankenhäusern und den von ihnen vor Weihnachten eiligst eingerichteten Impfzentren, dass behauptet wird, nur mit Verboten, die bundesgesetzlich unmittelbar angeordnet werden, könnten Leben und Gesundheit der Menschen geschützt werden.

Hans-Günter Henneke ist Geschäftsführer des Deutschen Landkreistages.


Hans-Günter Henneke ist Geschäftsführer des Deutschen Landkreistages.
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Bild: ZB

Das bisherige Vorgehen sollte nicht diskreditiert werden. Es hat durchaus Vorteile. Der Deutsche Bundestag hat das Bestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt und die Schutzmaßnahmen zwar zunächst nur in einer Generalklausel geregelt, ab November 2020 aber mit Paragraph 28a in einer detaillierten, zwei Seiten im Bundesgesetzblatt umfassenden Regelung selbst normiert.

Es wurden 17 konkrete Maßnahmen benannt und bindende Vorgaben gemacht, sollten bestimmte Inzidenzwerte überschritten werden. Dabei hat das Bundesgesetz klugerweise die Maßnahmen auf der Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte vom jeweiligen Infektionsgeschehen abhängig gemacht. Außerdem hat der Bundesgesetzgeber geregelt, dass bei einer bundesweiten Überschreitung eines Inzidenzwertes von 50 „bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben“ sind. Der Deutsche Bundestag ist mit Zustimmung des Bundesrates damit seiner Legislativverantwortung – und mehr hat er nicht – gerecht geworden.

Der Gesetzesvollzug und damit der sachgerechte Einsatz der gesetzlich vorgegebenen Instrumente obliegt ausschließlich den Ländern und ihren Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Länder sind, da seit Inkrafttreten der Regelung der Inzidenzwert beständig über 50 liegt, auch über die jetzt so viel kritisierte Ministerpräsidentenkonferenz ihrer Abstimmungspflicht gerecht geworden, ohne den größten Vorteil – die situationsgerechte Flexibilität – preiszugeben.

Die Auswahl der erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen kann in der Gefahrenabwehr eben nicht nach „Schema F“ ein für alle Mal vorgegeben werden. Dafür sorgen auch die Rechtsschutz gewährenden Verwaltungsgerichte, die die meisten Anordnungen bestätigt, einige aber auch zugunsten von Klägern korrigiert haben.

Mit diesem System will der Bundesgesetzgeber nun brechen. Er schüttet dabei das Kind mit dem Bade aus: Im Gesetz wird der Sache nach nichts anderes geregelt, was nach geltendem Recht schon geregelt ist oder geregelt werden kann. Das geltende, ausdifferenzierte System gefährdet weder Leben und Gesundheit der Menschen, noch stellt es die Funktionsfähigkeit des ja gerade von den Landkreisen und Städten selbst gewährleisteten Gesundheitssystems in Frage. Es ist absurd anzunehmen, dass Länder und Kommunen bei ihrem Tun nicht als Erstes darauf schauen, wie sie den Kollaps ihrer eigenen Einrichtungen verhindern.

Ein Gesetz mit schweren demokratischen Defiziten

Demgegenüber weist das Eilgesetz gravierende Defizite aus Sicht der Demokratie, des Bundesstaates und des Rechtsstaates auf: Ein Gesetz, das im Eilverfahren (notfalls in drei Lesungen an einem Tag) durch den Bundestag gepeitscht wird, verfehlt das Kernelement eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens völlig: den Austausch und die Abwägung von Argumenten in Für und Wider nach einem gestuften Verfahren mit Ausschussberatungen, Anhörungen von Experten und Betroffenen und der anschließenden Plenardebatte. Das kann nur für extreme Notsituationen, wie sie bei der Schleyer-Entführung und der Finanzmarktstabilisierung gegeben waren, vom Verfahren her gerechtfertigt werden.

Der Vollzug des Gesetzes liegt weiterhin bei den Ländern und Kommunen. In deren Kompetenzen würde durch das Gesetz durch unmittelbare Anordnung massiv eingegriffen bis zur verbindlichen Vorgabe von Schulschließungen. Das alles soll noch dazu ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Anhörung der kommunalen Spitzenverbände geschehen. Das kann nicht richtig sein.

Und schließlich fehlt einem Gesetz, das unmittelbar und damit ohne Vollzugsakt zehn landkreisbezogene Maßnahmen bei Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 ergreift, jegliche Flexibilität und Anpassungsfähigkeit mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit vor Ort. Es verhindert zugleich die sonst gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten über die Verwaltungsgerichte. Der Entwurf ist deshalb ein fälschlich Bundeseinheitlichkeit suggerierendes, in Gesetz gegossenes Misstrauensvotum gegenüber Ländern und Kommunen.

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