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#Die Länder machen ihren Job nicht

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Die Länder machen ihren Job nicht

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli des vergangenen Jahres hat einen auch auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anzuwendenden Grundsatz erneut zur Geltung gebracht: „Das Geld folgt der Aufgabe“.

Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Aufgabensteuerung durch einen goldenen Zügel für verselbständigte öffentlich-rechtliche Einheiten erfolgt. Plakativ formuliert: In Sachsen-Anhalt sollte mit der nicht beschlossenen Erhöhung des Rundfunkbeitrags zur Steuerung der öffentlich-rechtlichen Programmangebote „das falsche Schwein geschlachtet“ werden, denn die Länder sind keinesfalls machtlos, sie sind den Finanzierungsansprüchen der Rundfunkanstalten nicht ausgeliefert. Sie müssen den Gestaltungsspielraum nur dort ausnutzen, wo er besteht, nämlich bei der normativen Kreation öffentlicher Aufgaben, mit deren Wahrnehmung sie die Rundfunkanstalten betrauen. Erscheint ihnen der daraus resultierende Finanzbedarf für die Beitragszahler zu hoch, müssen die verantwortlichen Parlamente die von ihnen selbst übertragenen Aufgaben zurückführen. Den ehrenamtlichen Gremien der Rundfunkanstalten kommt dabei bisher keine relevante Funktion zu. Was in der verfassungsrechtlichen Systematik als Therapie offensichtlich ist und einfach erscheint, scheuen die Parlamente realiter allerdings wie der Teufel das Weihwasser.

Den „Schwarzen Peter“ weitergeben

Der Diskussionsentwurf der Rundfunkkommission zu Auftrag und Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – zu dem man bis zum 14. Januar bei der Landesregierung von Rheinland-Pfalz (rlp.de) noch Eingaben machen kann – nimmt zwar die richtigen Gegenstände in den Blick, lässt den Mut zu strukturellen Rückführungen unter Wahrung klarer Verantwortlichkeiten allerdings vermissen und versucht sich in einem strukturverwischenden „Schwarze-Peter-Spiel“ zulasten der Rundfunkanstalten und deren Gremien, wodurch bisherige Verantwortungsstrukturen verunklart werden.

Spezifizieren die Länder im Medienstaatsvertrag den öffentlichen Auftrag, reduzieren sie die Zahl der Sender beziehungsweise der Fernsehprogramme und Telemedienangebote, hat dies automatisch Folgen für den Finanzbedarf, ohne dass es einer Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags bedürfte. Nur, was dem öffentlichen Auftrag entspricht, kann in den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten eingehen.

Die geplante Umstellung der Begriffe Bildung, Information, Beratung, Unterhaltung und Kultur ohne vorgesehene Reduktion oder Erweiterung führt nicht zu Verbesserungen, da schon bisher die Kultur mit einem „insbesondere“ in ihrer Wertigkeit erhöht und die Unterhaltung zu Recht grundsätzlich auf ein öffentlich-rechtliches Angebotsprofil fokussiert worden ist.

Hans-Günter Henneke ist Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages.


Hans-Günter Henneke ist Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages.
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Bild: ZB

Zu veranstalten sind zurzeit folgende Fernsehprogramme: Das Erste und das Zweite Deutsche Fernsehen sowie 3sat und Arte als Vollprogramme, die Zusatzprogramme tagesschau 24, EinsFestival, ARD-alpha, ZDFinfo und ZDFneo, nach Maßgabe von Landesrecht die neun Dritten Fernsehprogramme sowie Phoenix und KiKa. Das ist quantitativ unbestreitbar viel, zudem unübersichtlich und in der Tat „too much the same“. Hier musste man von der Rundfunkkommission Vorschläge zur Strukturoptimierung erwarten. Das Einsparpotential ist groß, aber die Länder müssen es heben, allerdings nicht durch die Hoffnung auf Selbstbeschränkung der Sender mit ihren Programmangeboten. Vor einer solchen Maßnahme scheuen die Länder aber zurück wie bei den Olympischen Spielen in Tokio im Modernen Fünfkampf das von Annika Schleu gerittene Pferd vor den Hindernissen.

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