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„Eine halbe Million für den Oberstaatsanwalt“
Je länger die Frankfurter Staatsanwaltschaft im Fall des seit Freitagabend wieder in Untersuchungshaft sitzenden Oberstaatsanwalts Alexander B. ermittelt, desto größer wird das Ausmaß seiner mutmaßlichen Taten. Die Behörde hatte gegen den ehemaligen Leiter der Zentralstelle für Medizinstrafrecht und Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt bisher wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Bestechlichkeit ermittelt. Nun wurde bekannt, dass auch gewerbsmäßige Untreue im Amt zu den Vorwürfen zählt, und zwar in mindestens 55 Fällen.
Am Montagabend gab die Staatsanwaltschaft dann in einer drei Seiten langen Mitteilung weitere Informationen bekannt. Dazu gehört, dass B. am Tag seiner Festnahme nicht an der Adresse aufzufinden war, an der er gemeldet war – obwohl er die Auflage hatte, einen Umzug sofort zu melden. Mittels „technischer Überwachungsmaßnahmen“ sei er lokalisiert worden. Über einen Nachbarn habe er erfahren, dass die Staatsanwaltschaft ihn suche, und habe am späten Nachmittag Kontakt aufgenommen. Dann sei er zur Polizei gegangen, wo er festgenommen wurde. Am Abend wurde der Haftbefehl verkündet und Untersuchungshaft angeordnet.
„Konspirative“ Zusammenarbeit
Weiter heißt es in der Mitteilung, aus den Ermittlungen habe sich ergeben, dass Alexander B. Ermittlungsverfahren der Zentralstelle für Medizinstrafrecht gegen Mediziner, Kliniken und andere Akteure aus dem Gesundheitswesen „gezielt instrumentalisiert“ habe, um der 2005 auf seine Initiative hin von einem Bekannten gegründeten Firma, „deren Mitarbeiterinnen und sich selbst auf Kosten der hessischen Justiz Einnahmen zu verschaffen. Hierzu soll der Beschuldigte seit vielen Jahren in konspirativer Weise und unter massiver Verletzung von Dienstpflichten mit mehreren Mitarbeiterinnen der Firma zusammengearbeitet haben.“
B. sei seit dem Jahr 2007 faktischer Anteilseigner an dem Unternehmen gewesen und habe die Geschäfte federführend mitbestimmt. Als Oberstaatsanwalt und Mitarbeiter mit hervorgehobener Stellung hatte B. eine sogenannte Vermögensfürsorge- und Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Land Hessen.
In seinen Aufgabenbereich, so die Staatsanwaltschaft, fielen auch Vergütungsverhandlungen und der Abschluss von Rahmenverträgen, also der „konkrete Umfang der von der Justiz zu tragenden Kosten“. In dieser Rolle habe er „Rechnungen, deren sachliche Unrichtigkeit ihm bekannt war“, als richtig abgezeichnet und zur Anweisung freigegeben. Hierdurch sei dem Land Hessen für die bisher ermittelten Fälle allein aus dem nicht verjährten Zeitraum von August 2015 bis Juli 2020 ein Vermögensschaden von 558.000 Euro entstanden. „Die Höhe des Gesamtschadens kann angesichts der insoweit noch andauernden Ermittlungen und Auswertungen noch nicht abschließend beziffert werden.“
Konkret führt die Staatsanwaltschaft auf, dass B. die Mitarbeiterinnen der Firma nicht nur mit der Auswertung von Unterlagen betraut habe, die in den Ermittlungsverfahren der Zentralstelle sichergestellt worden seien. Sondern auch mit nahezu allen Tätigkeiten, die zu einem Ermittlungsverfahren gehören, inklusive der Abfassung „erheblicher Teile von Anklageschriften“. An dieser Stelle stellt die Staatsanwaltschaft klar, dass dies „originäre Aufgabe der Staatsanwaltschaften ist und unter keinen Umständen durch private Dienstleister gegen Vergütung erledigt werden darf.“
Gesamtfreiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren möglich
Als es später um die Abrechnung der Leistungen ging, sei in Absprache mit B. nicht zwischen verschiedenen Tätigkeiten unterschieden worden. „Stattdessen wurden die Hilfstätigkeiten jeweils als Sachverständigentätigkeit abgerechnet.“ Auch allgemeine Betriebskosten der Firma rechnete B. der Mitteilung zufolge ab, genau wie Leistungen, „für die aus sachlichen Gründen keine Notwendigkeit bestand“. Leistungen, die in einem früheren Verfahren erbracht wurden, habe er in neuen Verfahren als neue, eigenständige Tätigkeit abermals abgerechnet. Entweder in Absprache mit ihm oder weil er es nicht überprüfte, seien auch nicht erbrachte Leistungen abgerechnet worden.
Schließlich äußerte sich die Staatsanwaltschaft noch zu der Steuerhinterziehung, wegen der sie ermittelt: Hier stünden 165.000 Euro wegen der Schmiergeldzahlungen und ebenfalls nicht erklärter Einnahmen aus Vermietungen zu Buche. Für die ihm vorgeworfenen schweren Taten, rechnet die Behörde vor, sieht das Strafgesetzbuch jeweils Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vor. „Im Fall einer Gesamtstrafenbildung ist die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt bis zu 15 Jahren möglich.“ Die Ermittlungen gegen B. und acht weitere Beschuldigte, darunter ein Staatsanwalt und ehemaliger Mitarbeiter von B., dauern an
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