Nachrichten

#Einschränkung des Schächtens ist rechtens

Einschränkung des Schächtens ist rechtens

Aus Gründen des Tierschutzes darf das rituelle Schlachten von Tieren ohne Betäubung verboten werden. Das hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag entschieden und damit das umstrittene Schächten weiter eingeschränkt. Die Richter wichen in ihrem Urteil vom Schlussantrag des Generalanwalts ab. Der hatte argumentiert hatte, für religiös begründete Riten müsse eine Ausnahme vom Schutz des Tierwohls gemacht werden.

Thomas Gutschker

Thomas Gutschker

Politischer Korrespondent für die Europäische Union, die Nato und die Benelux-Länder mit Sitz in Brüssel.

Das lag auf der Linie der Kläger. Mehrere jüdische und muslimische Verbände hatten am belgischen Verfassungsgerichtshof gegen ein Dekret der Flämischen Region von 2017 geklagt, dass die Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung untersagt hatte. Das Verfassungsgericht bat den EuGH daraufhin um eine Vorabentscheidung, weil sich die Kläger auf eine EU-Ordnung beriefen.

Diese Verordnung von 2009 erfordert grundsätzlich, dass Tiere vor dem Schlachten umkehrbar betäubt werden, lässt aber Ausnahmen zu, um die Religionsfreiheit zu wahren. Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften erlassen, die das Tierwohl umfassender schützen. Darauf berief sich die Flämische Region.

Der EuGH unterstreicht nun, dass der Gesetzgeber damit den Staaten „einen weiten Wertungsspielraum einräumen wollte“. Den hätten die Flamen genutzt. Ihr Dekret beschränke nur „einen Aspekt der spezifischen rituellen Handlung“ beschränkt. So ist es weiter erlaubt, dem Tier – betäubt – die Kehle durchzuschneiden und es ausbluten zu lassen. Außerdem dürften weiter auch Fleischprodukte aus ritueller Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden.




F+ FAZ.NET komplett

Vertrauen Sie auf unsere fundierte Corona-Berichterstattung und sichern Sie sich 30 Tage freien Zugriff auf FAZ.NET.



Jetzt F+ kostenlos sichern

Schon 2018 hatte der EuGH das Schächten eingeschränkt, auch dieser Fall stammte aus Flandern. Die Region hatte 2014 verfügt, dass Tiere nur noch in zugelassenen Schlachthöfen rituell getötet werden dürfen, und nicht mehr an temporären Schlachtstätten. Muslimische Verbände beklagten einen unzulässigen Eingriff in ihre Religionsfreiheit. Die Richter hielten dagegen die Regeln zum Schutz von Tieren und zum Konsumentenschutz für angemessen. Sie wiesen auch das Argument zurück, die Nachfrage nach rituell geschlachteten Tieren sei vor dem muslimischen Opferfest nur durch zusätzliche Schlachtstätten zu erfüllen. Dieses Problem betreffe „lediglich eine kleine Zahl von Gemeinden“ in Flandern.   

In Deutschland ist das Schächten von Tieren ohne Betäubung grundsätzlich verboten, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht 2002 aus Gründen der Religionsfreiheit eine Ausnahme zugelassen: wenn das Fleisch des getöteten Tieres von Personen verzehrt wird, denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr des Fleisches nicht geschächteter Tiere verbieten. Das Schächten muss jedoch von einer sachkundigen Person in einem zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieb erfolgen und vom zuständigen Veterinäramt überwacht werden.

Wenn Ihnen der Artikel gefallen hat, vergessen Sie nicht, ihn mit Ihren Freunden zu teilen. Folgen Sie uns auch in Google News, klicken Sie auf den Stern und wählen Sie uns aus Ihren Favoriten aus.

Wenn Sie an Foren interessiert sind, können Sie Forum.BuradaBiliyorum.Com besuchen.

Wenn Sie weitere Nachrichten lesen möchten, können Sie unsere Nachrichten kategorie besuchen.

Quelle

Ähnliche Artikel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"
Schließen

Please allow ads on our site

Please consider supporting us by disabling your ad blocker!