
Eine Mieterhöhung ist unwirksam, wenn die verlangte Miete den nach dem Mietspiegel zulässigen Betrag übersteigt. Eine Mieterin aus Saarbrücken wohnte seit vielen Jahren in einer Wohnung mit einer Fläche von 75 Quadratmetern. Nach langer Zeit verlangte die Vermieterin eine Erhöhung um fast 20 Prozent.
Zur Begründung verwies sie auf den Mietspiegel und auf eine angeblich hochwertige Ausstattung wie Parkettboden, Einbauküche, Balkon sowie eine ruhige Lage mit Blick ins Grüne. Die Mieterin akzeptierte nur einen Teil der Forderung. Die Vermieterin klagte daraufhin.
Das Gericht prüfte die Wohnung genau und verschaffte sich bei einem Ortstermin selbst einen Eindruck. Es galt zu klären, ob ein Anspruch auf die ortsübliche Vergleichsmiete bestand. Dabei stellte sich heraus, dass kein Parkett, sondern nur Laminat vorhanden war. Dieser Boden gilt als üblich und rechtfertigt keinen Zuschlag.
Anerkannt wurden hingegen Zuschläge für die Einbauküche und den Balkon. Gleichzeitig zog das Gericht einen Abschlag ab, weil es in der Wohnung keinen Anschluss für eine Waschmaschine gab und die Mieterin zum Waschen in den Keller musste. Weitere Argumente wie ruhige Lage oder grüne Umgebung ließ das Gericht nicht gelten, weil solche Merkmale im Mietspiegel schon enthalten sind.
Nach der Berechnung lag die zulässige Miete unter dem Betrag, den die Mieterin bereits zahlte. Ein Anspruch auf eine weitere Erhöhung bestand daher nicht. Das zeigt, dass Vermieter ihre Angaben genau belegen müssen und dass Mieterhöhungen am Mietspiegel streng nachprüfbar sind (Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 10. Juni 2025, Aktenzeichen: 120 C 378/24).
Veronika Thormann ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.
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