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#Es gibt noch Hoffnung für die Vertrauensarbeitszeit

„Es gibt noch Hoffnung für die Vertrauensarbeitszeit“

Müssen in Deutschland künftig die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer exakt erfasst und dokumentiert werden? Und ist dies das Ende der sogenannten Vertrauensarbeitszeit? Ein vielbeachtetes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus der vergangenen Woche scheint in diese Richtung zu weisen. Doch mehr Klarheit über die Intentionen des Gerichts wird erst in einigen Wochen dessen schriftliche Urteilsbegründung liefern. Auf jeden Fall wächst aber schon jetzt der Druck auf die Ampelkoalition, das Arbeitszeitrecht gesetzlich neu zu regeln – und dabei auch die sogenannte Vertrauensarbeitszeit neu abzusichern.

So sieht es auch der Deutsche Führungskräfteverband ULA, dessen Mitgliedschaft nun naturgemäß vor besonderen Herausforderungen steht, mit der neuen Rechtsprechung umzugehen: Das Urteil des BAG „sollte nun so schnell wie möglich zu konkreten gesetzlichen Vorgaben führen“, mahnt ULA-Präsident Roland Angst.

„Auch eine gesetzliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung sollte allgemein bewährte Modelle, wie zum Beispiel die Vertrauensarbeitszeit, weiterhin zulassen“, sagte er der F.A.Z. Und zu den eigenen Arbeitszeiten von Führungskräften weist er auf einen weiteren Aspekt hin: Im Arbeitszeitgesetz ist sogar explizit festgelegt, dass dessen Vorschriften nicht für leitendende Angestellte gelten. „Daher können sie auch keiner Arbeitszeiterfassung unterliegen“, folgert ULA-Chef Angst.

Auch der Koalitionsvertrag der Ampel will Flexibilität

Politischer Druck zum Erhalt eines flexiblen Umgangs mit der Arbeitszeiterfassung (der Grundlage für sogenannte Vertrauensarbeitszeitmodelle) ergibt sich überdies auch aus dem Ampel-Koalitionsvertrag. Darauf macht der Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbands Gesamtmetall, Oliver Zander, aufmerksam und liefert die inhaltliche Begründung gleich dazu: „So vielgestaltig die betrieblichen und individuellen Arbeitsmodelle sind, so unterschiedlich erfolgt auch die Arbeitszeiterfassung in der Praxis in den deutschen Unternehmen“ erläutert Zander. „Diese Praxis hat sich bewährt.“

Tatsächlich hatten sich SPD, Grüne und FDP schon zu Beginn der Legislaturperiode vorgenommen, gemeinsam mit den Sozialpartnern zu „prüfen“, welchen Anpassungsbedarf man „angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht“ sehe. Ein wichtiges Ziel dieser Prüfung hatten sie im Koalitionsvertrag ausdrücklich definiert: „Dabei müssen flexible Arbeitszeitmodelle (etwa Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein.“

Sollte die BAG-Rechtsprechung nun für Deutschland von selbst zu einer strengeren Arbeitszeiterfassung führen, müsste sich der Gesetzgeber wohl um diese politischen Wünsche nicht mehr kümmern. Es bliebe aber beim politischen Auftrag, durch geeignete Gesetzesänderungen Spielräume für die sogenannte Vertrauensarbeitszeit zu sichern.

Ob das im Koalitionsvertrag erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2019 direkt auch verschärfte Vorgaben für Deutschland bedeute, war mindestens bis zum jüngsten Richterspruch des BAG umstritten. Dabei geht es unter anderem um die Frage, ob Arbeitszeiten tatsächlich in jedem Einzelfall erfasst werden müssen – oder ob es reicht, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine einfach nutzbare Möglichkeit dazu anbietet.

Hinzu kommt noch ein Aspekt: Der Arbeitsschutz, auf den sich das BAG bezieht, zielt darauf, die Einhaltung gesetzlicher Höchstarbeitszeiten zu kontrollieren. Dies ist aber nicht automatisch dasselbe wie eine Kontrolle der (meist kürzeren) vertraglichen Arbeitszeiten.

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