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#Ethikrat gegen Lockerungen für Geimpfte

Ethikrat gegen Lockerungen für Geimpfte

Seit Beginn der Impfungen wird kontrovers diskutiert, ob die staatlichen Freiheitsbeschränkungen zum Infektionsschutz für Geimpfte aufgehoben werden können. Angefacht wurde die Diskussion auch durch die Ankündigung der australischen Fluggesellschaft Qantas, auf internationalen Flügen nur noch Geimpfte zuzulassen. In einer Ad-hoc-Empfehlung hat sich der  Deutsche Ethikrat am Donnerstag in Berlin gegen die Lockerung bestehender Einschränkungen nur für Geimpfte ausgesprochen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verbiete sich die individuelle Rücknahme staatlicher Freiheitsbeschränkungen schon deshalb, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass Geimpfte das Virus weiterverbreiten. Beim Astra Zeneca Impfstoff gibt es zwar erste Anzeichen dafür, dass dies nur noch in reduziertem Umfang der Fall sein könnte, aber noch ist die Datenlage zu dünn.

Heike Schmoll

Heike Schmoll

Politische Korrespondentin in Berlin, zuständig für die „Bildungswelten“.

In einer früheren Stellungnahme im März vergangenen Jahres hatte der Ethikrat darauf hingewiesen, dass weitreichende Grundrechtseinschränkungen ohnehin nur solange zu rechtfertigen sind, wie eine Überlastung des Gesundheitssystems durch eine Vielzahl schwerer oder tödlicher Covid-19-Verläufe zu befürchten ist.

Ist das Gesundheitssystem nicht mehr vom Kollaps bedroht, so der Ethikarat nun, müssten die Freiheitsbeschränkungen für alle zurückgenommen werden, keineswegs nur für die Geimpften. „Als Maßstab für die Rücknahme dieser Beschränkungen sind dabei primär die Hospitalisierungszahlen, bzw. die Zahlen schwerer Krankheitsverläufe und Todesfälle heranzuziehen, nicht hingegen die reinen Infektionszahlen“, heißt es in der Empfehlung. Der Ethikrat setzt voraus, dass zunächst alle mit einem sehr hohen Risiko für einen schweren Verlauf der Covid-19-Erkrankung Zugang zur Impfung erhalten haben.

Besondere Unterstützung für besonders Gefährdete

Diejenigen, die nicht geimpft werden konnten, bevor die Freiheitsbeschränkungen zurückgenommen werden – etwa weil die Impfstoffe für sie nicht zugelassen sind -, die aber ein ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf haben, sollen unterstützt werden. Das gilt etwa für Kinder mit schweren Vorerkrankungen. Bisher sind die Impfstoffe für Kinder generell nicht zugelassen, möglicherweise wird das erst im Herbst der Fall sein.

Kinder, die besonders gefährdet sind, müssten selbst bei Schulöffnungen ein Recht auf Distanzunterricht haben, sowie einen erleichterten Zugang zu Corona-Schnelltests, einen erweiterten Anspruch auf Krankengeld und Kündigungsschutz für Betroffene beziehungsweise deren Eltern, fordert der Ethikrat. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske und zum Einhalten des Abstand könnten aufgrund der damit verbundenen geringen Belastungen noch länger aufrechterhalten werden. „Wegen der Gefahr, dass die praktische Durchsetzbarkeit und Akzeptanz dieser Regeln durch Ausnahmen für geimpfte Personen leiden würde, sollten sie für alle Personen zum selben Zeitpunkt aufgehoben werden“, heißt es in der Stellungnahme.

Keine „Gegenanreize“ setzen

Die noch immer bestehenden Isolationen in Pflege-, Senioren-, Behinderten- und Hospizeinrichtungen sollten für Geimpfte mit fortschreitenden Impfungen schnellstmöglich aufgehoben werden. Denn die Bewohner dieser Einrichtungen seien noch immer Belastungen ausgesetzt, die erheblich über das hinausgehen, was andere erdulden müssten. Diese Sonderbelastung sei nur so lange zu rechtfertigen, wie die Bewohner noch nicht geimpft sind. Sie gehörten deshalb auch zur ersten Gruppe, die derzeit geimpft werde. Besondere Verpflichtungen zu berufsbezogenen oder gemeinwohlorientierten Tätigkeiten sollten Geimpften nach Auffassung des Ethikrats weder von staatlicher Seite noch von Arbeit- oder Dienstgebern auferlegt werden, „um keine Gegenanreize zur Impfung zu setzen“.

Private Anbieter haben prinzipiell die Freiheit, den Zugang zu von ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen auf geimpfte Personen zu beschränken, denn im Rahmen der Vertragsfreiheit, können sie selbst entscheiden, mit wem sie einen Vertrag schließen. „Während es für staatliche Freiheitsbeschränkungen stets eines rechtfertigenden Grundes bedarf, haben private Anbieter im Grundsatz die Möglichkeit, den Zugang zu ihren Angeboten frei zu regeln“, heißt es in der Empfehlung. Einschränkungen dieser Vertragsfreiheit könnten aber gerechtfertigt sein bei Angeboten, die für eine prinzipiell gleichberechtigte, basale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unerlässlich seien.

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