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# Europäische Bankenaufsicht EBA zielt mit neuen Vorschriften auf Krypto-Wallets ab

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) will die bestehenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) für Krypto-Dienstleister aktualisieren.

In einem am 24. November veröffentlichten Konsultationspapier erläutert die EBA entsprechend, dass die aktuellen europäischen Vorschriften nicht mehr ausreichen, um die Einhaltung von AML/CFT-Standards bei Krypto-Dienstleistern zu regeln. Die vorgeschlagenen neuen Branchenleitlinien sollen diese Probleme lösen. Die EBA hat allen interessierten Parteien bis zum 26. Februar 2024 Zeit eingeräumt, um Stellungnahmen abzugeben.

Die EBA schlägt insbesondere vor, die AML/CFT-Kriterien für Zahlungsdienstleister und Krypto-Dienstleister bzw. Crypto Asset Service Provider (CASPs) zusammenzuführen. Sie schlägt außerdem vor, die CASPs zu verpflichten, „die Übertragung von Informationen nahtlos und interoperabel zu ermöglichen“, indem diese die Interoperabilität ihrer Protokolle verbessern.

Nach den vorgeschlagenen neuen Regeln müssen CASPs auch Informationen über selbst Self-hosted Wallets einholen und aufbewahren, sicherstellen, dass die Übertragung von Krypto-Assets einzeln identifiziert werden kann, und überprüfen, ob die jeweilige Wallet-Adresse vom zugehörigen Kunden besessen oder kontrolliert wird. Diese Anforderungen würden gelten, wenn der Transaktionsbetrag des Self-hosted Wallets über 1.000 Euro liegt, wobei die EBA nicht angibt, ob es sich dabei um einen monatlichen, täglichen oder einmaligen Schwellenwert handelt.

Nach dem Konsultationsprozess sollen die neuen Leitlinien am 30. Dezember 2024 in Kraft treten.

Im Oktober veröffentlichte die EBA bereits ein Konsultationspapier zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern der Geschäftsführung und von Aktionären oder Mitgliedern, die qualifizierte Beteiligungen an Emittenten von sogenannten Asset-Referenced Tokens bzw. Stablecoins und CASPs halten.

Im Juli forderte die EBA Stablecoin-Emittenten zudem auf, freiwillig bestimmte „Leitlinien“ in Bezug auf Risikomanagement und Verbraucherschutz einzuhalten.

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