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#Für Corona-Kurzarbeiter schrumpft der Jahresurlaub

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Für Corona-Kurzarbeiter schrumpft der Jahresurlaub

Das arbeitsmarktpolitische Instrument der Kurzarbeit hat Millionen von Beschäftigten in der Corona-Krise vorerst den Arbeitsplatz gerettet. Es gab den Unternehmen die notwendige Planungssicherheit und verhinderte großflächig Entlassungen. Dennoch blieben Fragen offen, etwa welche Auswirkungen die Vereinbarung der sogenannten „Kurzarbeit Null“ in den Betrieben auf Urlaubsansprüche von Beschäftigten hat. Nach dem Bundesurlaubsgesetz entsteht der Anspruch auf Erholungsurlaub mit der Tätigkeit, jährlich stehen Arbeitnehmern mindestens 24 Werktage an Urlaub zu.

Marcus Jung

In diversen Vorlageverfahren hatte der Europäische Gerichtshof geklärt, dass er eine mögliche Reduktion des Anspruchs auf null für europarechtskonform hält. Auch eine anteilige Kürzung erkennen die Luxemburger Richter an, denn in ebenjenem Zeitraum müsse auch keine Arbeit erbracht werden (Rechtssache C-385/17). Das betrifft jedoch die europäische Rechtslage, die abschließende Klärung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) steht aus.

Soweit bekannt, hat mit dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf nun erstmals ein höherinstanzliches Gericht über einen Streitfall zur „Kurzarbeit Null“ in der Corona-Pandemie entschieden. Die Kurzarbeit mindert demnach nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Urlaubsanspruch, bestätigte das LAG mit seinem Urteil (Az.: 6 Sa 824/20). Seine Entscheidung begründete das Gericht mit der Vorgabe des EuGH. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus dem Bundesurlaubsgesetzes, teilte das LAG mit: „Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.“

In dem Streit ging es um den Urlaubsanspruch einer Beschäftigten in der Systemgastronomie für das vergangene Jahr. Laut Arbeitsvertrag standen der Teilzeitbeschäftigten 14 Tage Urlaub zu. Von April an galt für die Klägerin wegen der Corona-Pandemie wiederholt „Kurzarbeit Null“, in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Daraufhin kürzte der Arbeitgeber den Anspruch anteilig.

Urlaub muss verdient werden

Die Frau zog vor Gericht und argumentierte, dass die Kurzarbeit nicht auf ihren Wunsch erfolgt sei und keine Freizeit darstelle. Das LAG folgte der Position des Arbeitgebers, insbesondere, weil der Anspruch auf Erholungsurlaub eine tatsächlich erfolgte Tätigkeit voraussetze. Eine Revision zum BAG in Erfurt ist noch möglich.

Die jetzige Entscheidung wird auf Widerstand treffen. Wiederholt hatte etwa der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erklärt, dass sich dem Bundesurlaubsgesetz nicht entnehmen lasse, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit zulässig sein soll. „Nach Überzeugung des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften sind Arbeitgeber nicht berechtigt, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch aufgrund der konjunkturbedingten Kurzarbeit zu kürzen, wie es aus Anlass der Corona-Krise vermehrt aufgetreten ist“, hieß es in einer früheren Bewertung des DGB. Der Betriebsfrieden würde sonst erheblich gestört.

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