#Ist volle Kontrolle möglich?

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Ist volle Kontrolle möglich?

Kürzlich hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass Fernaufsicht bei Online-Klausuren per Videokonferenz zulässig ist. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat gar Aufzeichnungen der Fernklausuren erlaubt. Die Entscheidungen bergen große wirtschaftliche Risiken für Hochschulen, weil nun Schadenersatzansprüche von Studenten drohen. Die Zivilgerichte sind an die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte nicht gebunden. Es ist gut möglich, dass sie die Fernaufsicht und den Mitschnitt als Datenschutzverstöße werten.

Anlass zur Sorge gibt ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat kürzlich eine Entscheidung des Amtsgerichts Goslar bestätigt, wonach der Versand einer einzelnen (!) Werbemail ohne Einwilligung des Empfängers ein Datenschutzverstoß ist. Das Bundesverfassungsgericht hält es auch für möglich, dass dem Empfänger der Mail der Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 500 Euro zusteht.

Ob der Schadenersatzanspruch auch für solche Bagatellverletzungen besteht, muss nun der Europäische Gerichtshof klären. Bis dahin können überwachte Studenten Auskunftsansprüche gegen die Hochschulen geltend machen und sämtliche Daten zur Klausuraufsicht anfordern. Hier droht Ärger, denn Hochschulen können beim Umgang mit solchen Auskunftsbegehren leicht weitere Fehler machen, die ihrerseits Schadenersatzansprüche oder ein Einschreiten der Datenschutzaufsichtsbehörde nach sich ziehen können.

Aufzeichnung ohne Einwilligung

Im Prinzip ist auch die Fernaufsicht per Video und deren Mitschnitte ein Datenschutzverstoß. Wer eine Prüfung ablegt, hat Anspruch auf chancengleiche Bedingungen. Täuschungsversuche müssen bestmöglich unterbunden werden. Es ist aber auch der Datenschutz zu beachten. Videobeobachtung und -aufzeichnungen müssten deshalb geeignet und erforderlich sein, um Chancengleichheit und Prüfungsgerechtigkeit herzustellen. Die Einwilligung der Studenten braucht man dann nicht.

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hält die Fernaufsicht von Klausuren jedenfalls für rechtmäßig. An der Universität Kiel müssen zur Verhinderung von Täuschungsversuchen während der gesamten Prüfung Kamera und Mikrofon eingeschaltet bleiben. Hochschulpersonal überwacht live, eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Videoaufsicht ist aber nicht dazu geeignet, Täuschungsversuche zu unterbinden. Studenten können beispielsweise außerhalb des Erfassungsbereichs der Kamera mit dem Smartphone unbemerkt die Aufgaben auf ihren Bildschirmen fotografieren, sie per Messenger versenden, auf demselben Weg Lösungen empfangen und in die Klausur übertragen. Im Hörsaal kann die Hochschule alle verbotenen Hilfsmittel wirksam verbannen. In Privaträumen ist das umgekehrt. Hier gibt es nur einen kleinen Winkel, der kontrollierbar ist. Die Videoaufsicht ist deshalb nicht geeignet, Täuschung zu verhindern und Chancengerechtigkeit zu garantieren.

Man braucht in der Regel keine Fernaufsicht, um den Prüfungsanspruch zu erfüllen. Open-Book-Ausarbeitungen, bei denen man während der Prüfung auf andere Materialien zurückgreifen darf, sind meist geeignete Alternativen ohne Aufsicht. Dass Prüfungsleistungen, bei denen es um Wissensabfragen und nicht um Transferleistungen geht, für Open-Book-Formate ungeeignet sind, ändert daran nichts. Auch eine Wissensprüfung kann man durch Helfer erledigen lassen. Diese Ausnahmefälle können nur in Präsenz durchgeführt werden. Dasselbe gilt etwa für Klausuren im juristischen Staatsexamen. Fernaufsicht bei Prüfungen ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Studenten in sie einwilligen. Weil es im harten Lockdown an einer Alternative zum Ablegen der Prüfung fehlt, ist die Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinn kein freiwilliger Akt.

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht geht noch weiter. Die Fernuniversität Hagen zeichnet Bild und Ton während der gesamten Prüfung auf. Bei Unregelmäßigkeiten dürfen die Daten bis zum Ende des Prüfungsverfahrens gespeichert werden. Warum eine Aufzeichnung der Prüflinge zu Hause zusätzlich zur Live-Überwachung erforderlich und erlaubt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Hier würde ein Protokoll der Aufsichtsperson reichen. Nach der Logik der Entscheidung darf künftig in jedem Hörsaal während der Klausur eine Kamera zur Überwachung hängen. Vielleicht überdenken die Richter ihr schwer verständliches Votum und entscheiden im Hauptsacheverfahren anders.

Der Autor ist Professor für Medienrecht an der TH Köln.

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