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#Jost Vacano im Hafen

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Jost Vacano im Hafen

Im Rechtsstreit über eine angemessene Vergütung hat sich der Chefkameramann des international erfolgreichen Filmklassikers „Das Boot“, Jost Vacano, mit den ARD-Anstalten geeinigt. Der Siebenundachtzigjährige und der im Streit mit acht Anstalten federführende Südwestrundfunk nahmen den Anfang Juli vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vereinbarten Vergleich fristgerecht an. Auch der Westdeutsche Rundfunk, gegen den Vacano in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht München klagt, ist dem Vergleich beigetreten. Die Einigung sieht eine Abfindung für Vacano von insgesamt 160 000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vor (Az. 4 U 2/18 und 29 U 2619/16).

Für den 1980/1981 produzierten Film von Regisseur Wolfgang Petersen hatte Vacano eine Pauschalvergütung von 204 000 Mark (etwa 104 300 Euro) erhalten. Damit sollten sämtliche Urheberrechte abgedeckt werden. 2002 hatte der Gesetzgeber jedoch den sogenannten „Fairnessparagrafen“ eingeführt. Dieser spricht den Mitwirkenden eine nachträgliche „angemessene Beteiligung“ an einem urheberrechtlich geschützten Werk zu, wenn zwischen der ursprünglich vereinbarten Vergütung und den späteren Erträgen ein „auffälliges Missverhältnis“ besteht.

Etliche Wiederholungen im Fernsehen

„Das Boot“ war ein internationaler Kinoerfolg mit sechs Oscar-Nominierungen, dem zahlreiche Fernsehausstrahlungen folgten. Der Verkauf von Videos und DVDs brachte der Produktionsfirma und den ARD-Anstalten hohe Einnahmen. Vacano verlangte daher einen seiner Meinung nach angemessenen Anteil.

Der Bundesgerichtshof urteilte 2012, dass der Kameramann grundsätzlich Auskunft über die mit dem Film erzielten Erlöse verlangen kann. Für die Verwerter von Filmwerken bedeutete dies, dass Urheber wie Regisseure oder Kameraleute am nachträglichen Kassenerfolg mehr teilhaben müssen. Das OLG Stuttgart hatte im September 2018 insgesamt 315 000 Euro plus Umsatzsteuer als „angemessene Beteiligung“ für die Ausstrahlung des Films in den öffentlich-rechtlichen Sendern festgelegt. Auch bei künftigen Ausstrahlungen von „Das Boot“ müsse der Kameramann beteiligt werden. Beklagt waren hier acht ARD-Anstalten, darunter der SWR. Der Sender ging daraufhin in Revision und brachte den Fall vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hob die Entscheidung der Stuttgarter Richter im Februar 2020 auf und wies den Rechtsstreit wegen eines Berechnungsfehlers ans OLG Stuttgart zur neuen Verhandlung zurück.

Im Streit mit dem WDR, der Produktionsfirma Bavaria Film und dem Videoverwerter Eurovideo hatte das OLG München Vacano 2017 weitere 588 000 Euro plus Zinsen als Urhebernachschlag zugesprochen. Auch dieser Streit landete bereits vor dem BGH. Dieser entschied im vergangenen April, dass auch das OLG München die Urheberrechts-Nachvergütung für Vacano in der Vorinstanz falsch berechnet habe, und wies den Streit ebenfalls zur erneuten Verhandlung zurück. Ob Bavaria und Eurovideo nun auch einen Vergleich schließen, war zunächst nicht zu erfahren.

Der SWR teilte mit, Vacano werde das Verfahren gegen den WDR in München nun für erledigt erklären. Die Abfindungssumme schließe „alle Sendungen in allen Programmen der ARD einschließlich 3sat und Arte ein, die in der Vergangenheit erfolgt sind, außerdem Zinsen und einen Betrag für künftige Sendungen“. Der „Wert“ der künftigen Ausstrahlungen werde dabei nicht nach dem Wiederholungsvergütungsmodell berechnet, sondern nach dem neuen Punktemodell einer Gemeinsamen Vergütungsregelung, das seit dem 1. Januar 2019 für Auftragsproduktionen der ARD gilt. Für „Das Boot“ sei dieses Modell sowohl in Bezug auf das Gewerk „Kamera“ als auch hinsichtlich der Länge der verschiedenen Fassungen der Produktion angepasst worden.

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