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#Metzelders Scheinsieg

Metzelders Scheinsieg

Die angemessene Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist nicht nur für Journalisten, sondern mitunter auch für die mit einem Fall befassten Gerichte eine große Herausforderung. Zum rechtsstaatlichen Kernbestand zählt schließlich, dass ein Angeklagter weitreichende, sich aus der Unschuldsvermutung ergebende Rechte hat, die stets gegen das ebenso berechtigte Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit abzuwägen sind. Das ist alles andere als einfach. Am Beispiel von Christoph Metzelder, dem die Staatsanwaltschaft vorwirft, einer Bekannten kinderpornographische Bilder übersandt zu haben, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster nun abgesteckt, wie weit die Rechte zumal von prominenten Beschuldigten reichen.

Reiner Burger

In einem 31 Seiten umfassenden Beschluss stellte der 4. Senat des OVG am Donnerstag fest, dass das Amtsgericht Düsseldorf Anfang September nicht befugt war, auf seiner Homepage eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, in der es unter Nennung des Namens des ehemaligen Fußball-Nationalspielers über bisher nicht bekannte Details aus der kurz zuvor eingegangenen Anklageschrift informierte. Eine solche Information hätte jedenfalls nicht ohne Anhörung Metzelders erfolgen dürfen, sie habe sein Recht auf ein faires Verfahren und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, entschied das OVG. Die Pressemitteilung muss von der Gerichts-Homepage gelöscht werden.

Das OVG änderte damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von Mitte September teilweise, welches die Öffentlichkeitsarbeit des Amtsgerichts noch vollumfänglich gutgeheißen hatte. Zugleich stellte das OVG aber klar: Im konkreten Fall Metzelder durfte das Amtsgericht sehr wohl Journalisten auch unter Namensnennung über den „Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung“ unterrichten. Wegen der Besonderheiten des Einzelfalls habe Metzelder das hinzunehmen, denn für eine solche Information liege „der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen vor“. Die Verfahrensakten legten nahe, dass Metzelder und seine bisherigen Verteidiger selbst „von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen sind“. Dass Metzelder bestreitet, die ihm vorgeworfenen Taten im Ermittlungsverfahren gestanden zu haben, ist nach Einschätzung des OVG-Senats also unerheblich. Mitte September hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Unschuldsvermutung als „relativiert“ angesehen.

Und wie damals das Verwaltungsgericht wies nun am Donnerstag auch das OVG auf die Prominenz Metzelders und dessen bisheriges Engagement für Kinder und insbesondere auch für die Bekämpfung des Kindesmissbrauchs hin. Die ihm vorgeworfenen Taten „stehen (…) in einem besonderen Bezug zu dem Renommee, das er in der Öffentlichkeit besitzt“, so das OVG. Gleichwohl hätte das Amtsgericht eine Internetveröffentlichung wie Anfang September unterlassen müssen – zumal der Tatvorwurf darin nach Feststellung des OVG unzutreffend wiedergegeben wurde. Der ehemalige Profifußballer sei nämlich nicht wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften an einen größeren Personenkreis angeklagt, sondern wegen „des Unternehmens, einer anderen Person Besitz an kinderpornographischen Schriften zu schaffen“. Durch die Verwendung des falschen Begriffs sei der Wahrheitsgehalt der Pressemitteilung „objektiv vergröbert und zu Lasten“ Metzelders „verfälscht“.

Nicht durchsetzen konnten sich die Anwälte des früheren Profikickers mit ihrer zweiten Forderung, dem Amtsgericht gleich auch noch Vorgaben für die künftige Pressearbeit zu machen. Metzelders Juristen, die schon zuvor in dem Fall mit krausen Präventivphantasien aufgefallen waren, hatten allen Ernstes beantragt, das OVG solle dem Amtsgericht vorsorglich verbieten, über die Anklageerhebung und über die mögliche Eröffnung des Hauptverfahrens unter Nennung des Namens und der Vorwürfe zu informieren. „Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Entscheidungen der Verwaltung“, schreibt das OVG Metzelder und seinen Rechtsbeiständen lapidar ins Stammbuch, sei „grundsätzlich unzulässig“.

Zugleich nutzte das Oberverwaltungsgericht Münster seinen unanfechtbaren Beschluss zum Fall Metzelder, um einige grundsätzliche Vorgaben für die gerichtliche Medienarbeit aufzuzeigen: Wird nicht erst über ein Urteil berichtet, sondern schon über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren, dann hat die Justizverwaltung „in besonderer Weise die staatliche Objektivitätspflicht, die gerichtliche Neutralitätspflicht und das Sachlichkeitsgebot zu berücksichtigen“ (Az.: 4 B 1380/20).

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