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#Sollten Arbeitgeber den Impfstatus abfragen dürfen?

Sollten Arbeitgeber den Impfstatus abfragen dürfen?



Unternehmen ist es aktuell nicht erlaubt, sich nach dem Impfstatus zu erkundigen. Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek würde das gern ändern.

Sollte der Arbeitgeber wissen dürfen, ob seine Angestellten gegen das Coronavirus geimpft sind? Das Bundeskabinett ließ am Mittwoch zwar die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung passieren. Die Unternehmen sollen die Beschäftigten demnach dabei unterstützen, sich gegen den Erreger impfen zu lassen – sei es durch ein eigenes Angebot über Betriebsärzte oder eine Freistellung für den Gang zum Arzt oder in das Impfzentrum. Die Bestimmungen sehen indes nicht vor, dass Arbeitgeber den Impfstatus abfragen dürfen. Das Arbeitsrecht erlaubt es nicht.

Die Regierung sucht aber nach einem Weg, um die Abfrage rechtlich zu ermöglichen. Dazu müsste der Bundestag das Infektionsschutzgesetz ändern. „Gespräche dazu laufen“, erklärte das Gesundheitsministerium. Während Jens Spahn (CDU) sich – wie er in der ARD-Sendung „hart aber fair“ sagte – vorstellen kann, dass Arbeitgeber zumindest im nächsten halben Jahr nachfragen dürfen, hat sich Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) im ARD-Morgenmagazin ablehnend geäußert. Arbeitgeber hätten keinen Anspruch, auf Auskunft über Gesundheitsdaten ihrer Angestellten. Zugleich plädierte er für pragmatische Lösungen und kann sich – nach der entsprechenden rechtlichen Anpassung – Ausnahmen vorstellen.

Arbeitgeber wollen den Impfstatus abfragen

Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) hat zu dem Thema eine deutliche Meinung: „Im Kampf gegen die Corona-Pandemie müssen wir immer wieder auch über ungewöhnliche Schritte nachdenken. Im konkreten Fall heißt das: Der Datenschutz bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist selbstverständlich ein hohes und schützenswertes Gut. Aber unser aller Ziel muss es sein, Infektionen auch an den Arbeitsplätzen wo immer möglich zu vermeiden.“ Der Minister befürwortet in der aktuellen Diskussion deshalb, dass Arbeitgeber ein Auskunftsrecht über den 3G-Status ihrer Mitarbeitenden bekommen.

Dieser Schritt könnte zum Beispiel die Umsetzung konkreter Hygienekonzepte am Arbeitsplatz erleichtern und zugleich das Sicherheitsgefühl aller Mitarbeitenden verbessern. Holetschek sagt: „Wer weiß, dass um ihn herum alle geimpft sind, muss sich auch weniger Sorgen vor einer Ansteckung machen.“ Bayern sei als Bundesland für dieses Arbeitsschutz-Thema nicht zuständig.

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Muss sich am Ende das Bundesverfassungsrecht mit dem Fall befassen?

Marc Lucassen, Hauptgeschäftsführer der IHK Schwaben, wirbt bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern für „praxisnahe und pragmatische Lösungen“, um die Balance zwischen der Privatsphäre der Beschäftigten einerseits und dem Wunsch der Unternehmen nach optimaler Ausrichtung der betriebsinternen Hygienekonzepte andererseits zu wahren. Denn für die Unternehmen sei es „nicht nachzuvollziehen, dass sie von Besuchern und Kunden Auskünfte zum Impfstatus einholen müssen, ihre Beschäftigen jedoch nicht dazu befragen dürfen“.

Martina Benecke, Professorin für Arbeitsrecht an der Universität Augsburg, sieht in der Frage eine schwierige Abwägung, weil der Impfstatus den „Kernbereich des Datenschutzes“ berühre. Laut EU-Datenschutz-Grundverordnung zählen Gesundheitsdaten zu den speziell geschützten personenbezogenen Daten, die nicht verarbeitet werden dürfen, erklärt die Expertin. Gleichzeitig sehe das Infektionsschutzgesetz schon jetzt für bestimmte Arbeitgeber – etwa Krankenhäuser – die Möglichkeit vor, den Impfstatus zu erfragen. „Man wird künftig differenzieren müssen, welches Interesse der Arbeitgeber hat.“ Sie erwartet, dass sich letzten Endes das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit der Frage wird befassen müssen.

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