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#Musiker im Rechtsstreit gegen Bayerns Regierung

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Musiker im Rechtsstreit gegen Bayerns Regierung

Nach einer Popularklage am Bayerischen Verfassungsgerichtshof hat die Initiative „Aufstehen für die Kunst“ am Montag auch einen Eilantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen das pauschale Konzert- und Aufführungsverbot der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eingebracht. Der Antrag wurde von insgesamt 23 Künstlern gestellt, darunter Wolfgang Ablinger-Sperrhacke, Hansjörg Albrecht und Marlis Petersen. Nach offizieller Mitteilung der Antragsteller erfolgte die Einlegung des Rechtsmittels stellvertretend für die von den Theater-, Opern- und Konzerthausschließungen in Bayern, insbesondere an Bayerischer Staatsoper und Gasteig, betroffenen Künstler sowie die die Unterstützer der Initiative „Aufstehen für die Kunst“.

Die Antragsteller seien, wie sie selbst mitteilen, der festen Überzeugung, dass die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gegen die in Artikel 5 des Grundgesetzes vorbehaltlos garantierte Kunstfreiheit verstoße und auch nicht der durch das Infektionsschutzgesetz im November vorgeschriebenen besonderen Begründungspflicht in Bezug auf die Kunstfreiheit genüge. Dabei stützen sie sich auf das Schreiben der Deutschen Orchestervereinigung (DOV) vom 19. März. 

Die am 25. März bekannt gemachte Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung führe, so die Antragsteller weiter, die systematische Hintanstellung der Darstellenden Kunst fort und baue sie sogar aus. Seit 1. beziehungsweise 8.März seien Teile des nicht lebensnotwendigen Einzelhandels, Friseure und bestimmte körpernahe Dienstleistungen inzidenzunabhängig geöffnet worden, der Rest des Einzelhandels sowie Museen bis zu einer Inzidenz von 100. Vom 12. April an sollen sogar weitere Beschränkungen für den Einzelhandel aufgehoben und das Einkaufen mit Terminbuchung bis zu einer Inzidenz von 200 gestattet werden. Für Theater und Konzerthäuser gelte jedoch, dass die Inzidenz stabil oder sogar rückläufig sein müsse, um – und dann auch erst ab dem 12. April und nach einer entsprechenden Entscheidung des Kreisverwaltungsreferats –öffnen zu können. 

Die Kirchen haben sich durchgesetzt

Gotteshäuser seien dagegen schon seit Juni 2020, lediglich mit anderthalb Metern Abstand und Hygienekonzept, geöffnet. Die Religionsgemeinschaften haben auf das Grundrecht der Religionsfreiheit gepocht und die Aussetzung von Präsenzgottesdiensten zu Ostern 2021 einmütig abgelehnt, obwohl sie keine mit Theatern, Opern- und Konzerthäusern vergleichbaren Belüftungssysteme aufweisen, die wissenschaftlich als das entscheidende Kriterium für die Risikoeinschätzung bei vergleichbaren Hygienekonzepten gelten.

Die Antragsteller haben dem Eilantrag mehrere Fachstudien hinzugefügt, die wissenschaftlich begründen können, warum es kein Zufall war, dass es in den kurzen Monaten der Öffnungen im September/Oktober keinen einzigen nachweisbaren Übertragungsfall im Publikum in allen deutschen Theatern, Opern- und Konzerthäusern gab. Auf Grund der überragenden Belüftungssysteme, Hygienekonzepte, Maskenpflicht, Abschaffung der Theatergastronomie, Crowdmanagement und Abständen bei der Saalbelegung sei das Risiko minimal und werde auch von einschlägigen Studien als das geringste Risiko in Innenräumen eingeschätzt. Das Risiko des schon geöffneten Einzelhandels sei mindestens doppelt so hoch, das in Schulen mindestens fünfmal so hoch und in Großraumbüros sogar bis zu sechzehnmal so hoch. Im Unterschied zu Schulen und Kitas gäbe es auch keine sich widersprechenden oder die Grunderkenntnisse in Frage stellenden Studien.

Die fortgesetzte, nach Erachten der Antragsteller grundgesetzwidrige Benachteiligung der Darstellenden Künste sei weder wissenschaftlich noch infektionstechnisch unabdingbar oder überhaupt geboten und habe der Kunst einen immensen materiellen und immateriellen Schaden zugefügt. Darum müsse die Situation juristisch geklärt werden, da politisch kein ausreichender Wille erkennbar sei, die Kunstfreiheit der Darstellenden Künste wieder in ihr Recht zu setzen und die Benachteiligung gegenüber grundrechtlich nicht annähernd so geschützten Bereichen zu beenden.

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