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#So versteuern Sie Ihre Solaranlage

„So versteuern Sie Ihre Solaranlage“

Solaranlagen auf dem Dach boomen. So sehr, dass die Handwerker kaum mit deren Installation nachkommen. Überraschend ist das nicht. Bei den hohen Strompreisen ist jede selbst produzierte Kilowattstunde goldwert.

Dyrk Scherff

Redakteur im Ressort „Wert“ der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.

Der Regierung kommt die Sonneneuphorie gerade recht. Um auf Kohle und Gas verzichten zu können, benötigt Deutschland möglichst viel Sonnen- und Windstrom. Deswegen hat sie den Hausbesitzern ein schönes Weihnachtsgeschenk gemacht. Kurz vor den Feiertagen beschloss das Parlament die Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen. Damit sparen sich die Besitzer nun viel Schreibarbeit und einige Steuern.

Manch einer muss nun aber auch eine wichtige Entscheidung treffen. Denn die Steuerfreiheit gilt nicht immer und wirkt sich unterschiedlich aus. Sie betrifft die Einkommen-, die Umsatz- und in manchen Fällen auch die Gewerbesteuer.

Erleichterungen für Anlagen bis 30kWp

Alle Solaranlagen, egal ob neu oder schon länger installiert, sind nun rückwirkend von 2022 an von der Einkommensteuer befreit. Bisher mussten Einnahmen aus der Einspeisung in das Stromnetz versteuert werden. Die Befreiung gilt für alle Solaranlagen, die eine Leistung von 30 Kilowatt-Peak (kWp) nicht übersteigen. Das entspricht etwa 150 bis 200 Quadratmeter Dachfläche. Einfamilienhäuser haben in der Regel geringere Flächen. Für sie und andere Gebäude (auch Garagen und Carports und auch gewerbliche Gebäude) gilt diese Grenze, bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden sind 15 kWp erlaubt und nicht mehr als 100 kWp pro Person.

Die Solaranlagen sind auch von der Umsatzsteuer befreit – aber nur, wenn sie 2023 oder später fertig werden. Die In­stal­lation darf aber vorher begonnen worden sein. Die Abschlussrechnung weist dann einen Umsatzsteuersatz von null Prozent aus. Das gilt für komplette Anlagen einschließlich der Installation (inklusive Gerüst, Zubehör und Speicher), aber auch für größere Erneuerungen bestehender Anlagen. Dies gilt aber unabhängig von der Größe nur für Wohn- und öffentliche Gebäude und für Gebäude, die „für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen“, also etwa Vereinsheime. Bei Anlagen bis 30 kWp gilt die Befreiung für alle Gebäude. Der Strom, der nicht verbraucht, sondern ins Netz eingespeist wird, muss allerdings weiter mit Umsatzsteuer abgerechnet werden.

Umsatzsteuer vermeiden

Durch diese neuen Regeln sparen sich die Besitzer von Solaranlagen zwar nun die Anlagen EÜR und G in der Steuererklärung und im besten Fall auch die mühsame Umsatzsteuererklärung für den Sonnenstrom. Aber sie können nun auch nicht mehr die Anschaffungskosten und die Wartung steuerlich geltend machen. In der Einkommensteuererklärung konnten Sonderausgaben angesetzt werden, bei der Umsatzsteuer konnte man sich die beim Kauf gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Vor diesem neuen Hintergrund müssen einige Solaranlagenbetreiber nun aktiv werden. Wie bisher müssen sie die Solarzellen beim Finanzamt anmelden, wenn sie nicht nur gelegentlich Strom ins Netz einspeisen, denn dann gelten sie als Unternehmer, auch wenn sie keine Steuern zahlen. Für neue Anlagen, die 2023 fertig werden, können sie die Erleichterungen für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. So vermeiden sie, dass sie Mehrwertsteuer für den produzierten Strom in Rechnung stellen und deswegen die aufwendige Umsatzsteuererklärung ausfertigen müssen. Sie brauchen dann auch keine Buchhaltung mehr zu führen und müssen auch nicht mehr den teuren Steuerberater für die Umsatzsteuer bezahlen.

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