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#Was dürfen die Länder noch tun?

Was dürfen die Länder noch tun?

Bisher war die Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ die Grundlage für viele Maßnahmen, die gegen die Pandemie ergriffen wurden. Für die Dauer dieser Lage listet das Infektionsschutzgesetz als mögliche Schutzmaßnahmen etwa Kneipenschließungen und Kontaktbeschränkungen auf. Darauf basierend haben die Landesregierungen bisher ihre Corona-Verordnungen erlassen. Feststellen muss die „epidemische Lage“ der Bundestag; sie ist auf die Dauer von drei Monaten begrenzt und wurde seit März 2020 immer wieder verlängert.

Sollte die „epidemische Lage“ Ende November auslaufen und nicht abermals festgestellt werden, würde die Rechtsgrundlage für sämtliche Corona-Maßnahmen wegfallen, auch für die aktuell geltenden. Diskutiert wird deshalb, wie es ohne eine bundesweite „epidemische Lage“ mit der Pandemiebekämpfung weitergehen könnte.

Wird das Infektionsschutzgesetz wieder geändert?

Erwogen wird, einzelne moderate Maßnahmen von der Feststellung einer epidemischen Lage zu entkoppeln. Dazu müsste das Infektionsschutzgesetz geändert werden. Die Juristin Andrea Kießling hat wiederholt für ein solches Vorgehen geworben. Insbesondere „Grundrechtseingriffe von geringer Intensität“ hätten längst von der Feststellung der epidemischen Lage entkoppelt werden sollen, schreibt die Infektionsschutzrechtlerin in einem Aufsatz vom September. Dazu gehörten etwa die Maskenpflicht und das allgemeine Abstandsgebot.

Denkbar wäre es aus Sicht der Juristin auch, keine einzige Maßnahme länger von der Feststellung der „epidemischen Lage“ abhängig zu machen. Stattdessen könne der Gesetzgeber für jede Maßnahme individuelle Bedingungen bestimmen. Im Infektionsschutzgesetz müsste dann genau geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen etwa Kontaktbeschränkungen gelten.

So läuft es bei staatlichen Eingriffen üblicherweise; eine Kopplung ganz unterschiedlicher Maßnahmen an eine übergeordnete Situation wie die „epidemische Lage“ kennt das Verwaltungsrecht grundsätzlich nicht. Auch das Verfassungsrecht verlangt keine derartige Verknüpfung. Wären die Instrumente zur Pandemiebekämpfung und ihre Voraussetzungen unmittelbar im Infektionsschutzgesetz verankert, würden die Regeln bis auf Weiteres gelten. Verlängerungen brauchte es nicht.

Die Länder sind nicht machtlos

Kießling hat wiederholt davor gewarnt, dass die Länder handlungsunfähig werden könnten, sobald der Bundestag die „epidemische Lage“ nicht verlängern sollte, aber Pandemiebekämpfung weiterhin nötig sei. Der Gesetzgeber solle deswegen „dringend die Ermächtigungsgrundlagen für die Corona-Schutzmaßnahmen überarbeiten“, schreibt sie.

Sofern sich die Situation in den Bundesländern verschlimmert, sind diese aber schon jetzt nicht machtlos – selbst wenn keine epidemische Lage „von nationaler Tragweite“ mehr herrscht. Gemäß Paragraph 28a Absatz7 des Infektionsschutzgesetzes können die Landtage nämlich feststellen, dass in ihrem jeweiligen Bundesland „die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung“ des Coronavirus besteht. Dort gäbe es dann wieder eine Rechtsgrundlage für Corona-Maßnahmen.

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