
Ein sichtbarer Wasserfleck und der Verdacht auf Schimmel reichen nicht aus, um die Miete zu mindern. Das reicht zumindest dann nicht aus, sofern dies die Nutzung der Wohnung nicht erheblich beeinträchtigt. In dem Fall stritten Vermieter und Mieter um ausstehende Mietzahlungen.
Die Mieter hatten über längere Zeit einen Teil der Miete zurückbehalten. Als Begründung nannten sie vor allem einen Wasserschaden im Gäste-WC. Dort soll es feucht gewesen sein und Schimmel gegeben haben. Außerdem funktionierten zeitweise die Heizung im Kinderzimmer und ein Rollladen im Wohnzimmer nicht.
Das Amtsgericht Frankfurt sah darin keinen ausreichenden Grund für eine Mietminderung. Entscheidend war der Blick auf den konkreten Wasserschaden. Nach den vorgelegten Unterlagen zeigte sich lediglich ein begrenzter Feuchtigkeitsfleck um einen Lüftungskasten.
Die Richter stellten fest, dass weder bewiesen war, dass das Gäste-WC dauerhaft unbenutzbar gewesen sei, noch dass eine Gesundheitsgefahr bestand. Fotos ohne klare Datierung und allgemeine Beschreibungen genügten nicht. Auch der behauptete Schimmel hinter den Fliesen konnte nicht belegt werden.
Damit fehlte es an einem Mangel, der die Nutzung der Wohnung spürbar eingeschränkt hätte. Ähnlich bewertete das Gericht die anderen Mängel. Es blieb unklar, wie kalt es im Kinderzimmer tatsächlich war und ob der defekte Rollladen das Wohnzimmer wirklich erheblich verdunkelte.
Hinzu kam, dass die Mieter ihre Anträge nicht rechtzeitig gestellt hatten. Wer sich auf Mängel beruft, muss präzise darlegen, was konkret vorlag, wie lange dieser bestand und welche Auswirkungen er hatte (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Februar 2025, Aktenzeichen: 33050 C 204/24).
Fiona Ruby ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.
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