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#Amtszeitbegrenzung für das Bundeskanzleramt?

Amtszeitbegrenzung für das Bundeskanzleramt?



Profil von Angela Merkel am 27. Mai 2020 bei einem Mediengespräch. Sie wird Deutschland am Ende ihrer Amtszeit 16 Jahre lang regiert haben.

Bild: AFP

Die Forderung nach einer Amtszeitbegrenzung an der Spitze der Bundesregierung ist populär, doch die besseren Argumente sprechen dagegen – und auch der Vergleich mit den Vereinigten Staaten hilft nicht weiter. Ein Gastbeitrag.

In jüngster Zeit erfreut sich die Debatte um eine Amtszeitbegrenzung des deutschen Bundeskanzlers bzw. der deutschen Bundeskanzlerin wieder großer Beliebtheit. Zuletzt brachte die Kanzlerkandidatin der Grünen, Annalena Baerbock, den Vorschlag ins Spiel, die Amtszeit auf zwei Legislaturperioden zu begrenzen. Ähnlich hatten sich davor schon zwei Spitzenpolitiker der CDU geäußert, so der Vorsitzende in Niedersachsen, Bernd Althusmann, und der Chef des Wirtschaftsflügels, Carsten Linnemann, aber schon seit 2018 auch mehrmals die Junge Union.

Redet man über Amtszeitbegrenzung für das höchste Regierungsamt, dann passiert dies selten ohne einen Verweis auf die Vereinigten Staaten und die dort geltende Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden, wo diese Amtszeitbegrenzung im Jahr 1951 mit dem 22. Verfassungszusatz eingeführt wurde. Zuvor war die Begrenzung auf zwei Amtszeiten lediglich eine informelle Norm gewesen, die maßgeblich durch das Beispiel des ersten Präsidenten George Washington gesetzt worden war, als sich dieser 1796 nach zwei Amtsperioden freiwillig ins Privatleben zurückzog. Nachdem Ulysses S. Grant und Grover Cleveland mit dem Gedanken einer dritten Amtszeit gespielt hatten, sich damit aber nicht gegen ihre Partei hatten durchsetzen können, und nachdem Theodore Roosevelt tatsächlich mit einer neu gegründeten Partei einen dritten erfolglosen Anlauf auf das Präsidentenamt versucht hatte, war Franklin D. Roosevelt der erste, der 1940 durch seine Wahl zu einer dritten Amtsperiode die Norm faktisch außer Kraft setzte, was wiederum – wenn auch mit einer gewissen Verzögerung – der Anlass für die Verfassungsänderung von 1951 war.

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