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#BGH kippt Bestpreisklausel von Booking.com

BGH kippt Bestpreisklausel von Booking.com

Triumph für deutsche Hotels gegenüber der Buchungsplattform Booking.com: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Booking untersagt, Hoteliers darauf zu verpflichten, dem Portal die günstigsten Konditionen zur Verfügung zu stellen und nicht auf der eigenen Internetseite Zimmer billiger anzubieten.

Im Kern des Streits ging es um Bestpreisklauseln, die Booking.com von Juli 2015 an in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete. Mit der sogenannten „engen“ Klausel wollte das Portal auch verhindern, dass sich Gäste auf der Plattform über Hotelangebote informieren und sich dann durch niedrigere Preise oder bessere Vertragskonditionen zur hoteleigenen Webseiten locken lassen, um dort direkt zu buchen. Dann erhält das Portal auch keine Vermittlungsprovision. Die Basisprovision beträgt nach früheren Untersuchungen des Bundeskartellamts in der Regel zwischen 10 und 20 Prozent des Übernachtungspreises.

Mit der Entscheidung des BGH endet ein jahrelanger Streit. Am Anfang standen die sogenannten „weiten Bestpreisklauseln“. Demnach hätte ein Zimmer nirgendwo günstiger als auf der Vermittlungsplattform angeboten werden dürfen. Diese Praxis wurde zuerst dem Booking-Konkurrenten HRS untersagt. Booking.com verlegte sich auf die „enge Bestpreisklausel“. Demnach durften zwischen verschiedenen Portalen die Preise doch variieren. Und an der Rezeption konnte ein Hotelier mündlich auch einen anderen Preis anbieten, das Bewerben auf der eigenen Internetseite sollte ihm aber weiter untersagt sein.

Kartellamt sah 2015 Klauseln als rechtswidrig an

Das Bundeskartellamt stellte jedoch im Dezember 2015 fest, dass auch eine solche „enge“ Bestpreisklausel kartellrechtswidrig sei, und untersagte deren weitere Verwendung. Dagegen ging Booking.com vor und bekam zunächst Recht. Im Juni 2019 hob das Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die Verfügung der Behörde auf. Nach Auffassung des Kartellsenats beeinträchtigten „enge“ Bestpreisklauseln zwar den Wettbewerb, als notwendige Nebenabreden der Vermittlungsverträge mit den Hotels seien sie aber nicht vom Kartellverbot erfasst.

Diese Abreden seien erforderlich, um ein „illoyales Verhalten der Hotels zu verhindern“, betonte das OLG Düsseldorf damals in seiner Entscheidung. Vertreter der Hotelbranche bestritten, dass es viele solcher Fälle von „Trittbrettfahrern“ gebe. Auch der Kartellamt blieb bei seiner Auffassung und verfolgte – letztlich erfolgreich – das Ziel, das ursprüngliche Verbot des Bestpreisklauseln wieder aufleben zu lassen.

Die Bonner Wettbewerbsbehörde begrüßte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.Bestpreisklauseln können den Wettbewerb zwischen Plattformen behindern. Sie können sich zum Nachteil der Anbieter – wie hier den Hoteliers – auswirken und höhere Preise für die Verbraucherinnen und Verbraucher bedeuten“, sagte Präsident Andreas Mundt.

Rückschlag für Booking.com

Er verwies darauf, dass Amazon ähnliche Klauseln für die Händler auf seinem Marktplatz nach Intervention des Bundeskartellamtes schon 2013 aufgegeben hatte. In anderen europäischen Ländern seien Bestpreisklauseln sogar gesetzlich verboten worden. „Der Bundesgerichtshof hat den Weg dafür geebnet, dass wir einen jeweils nach Branche und Marktposition der Plattform differenzierten kartellrechtlichen Blick auf solche Klauseln werfen können“, sagte Mundt.

Für die Plattform ist die Entscheidung indes ein Rückschlag. Booking-Chef Glenn Fogel hatte vor Monaten im Interview mit der F.A.Z. verteidigt, Hoteliers auf das Gewähren bestimmter Konditionen zu verpflichten. „Wenn das jemandem nicht gefällt, ist das für mich in Ordnung. Er kann versuchen, Zimmer über unsere Wettbewerber zu vermarkten.“ Nach seiner Sicht bekämen Hoteliers dort aber nicht bessere Vertriebschancen.

Fogel befürchtete, dass durch Trittbrettfahrerei von Hoteliers die Geschäft der Plattform leide. „Wenn ein Zimmer auf einem Portal 100 Euro kostet, das Hotel es aber für 95 Euro bewirbt, schmälert dies unser Geschäft, weil wir viel investieren mussten, um die Unterkunft für Verbraucher sichtbar zu machen – was dann nicht bezahlt wird“, sagt er. „Jeder würde dann für 95 Euro buchen, ich auch.“

Hoteliers sehen nun „fairen Wettbewerb“

Angesichts des langen Streits mit vielen Wendungen zeigte sich der Hotelverband IHA erleichtern. „Der Bundesgerichtshof bringt den Marktteilnehmern in Deutschland nun endlich Rechtssicherheit und ermöglicht faireren Wettbewerb in der Online-Distribution“, sagte  IHA-Vorsitzende Otto Lindner. Der Verband hatte mit einer Anzeige im Herbst 2013 das Kartellamtsverfahren gegen Booking ausgelöst.

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Man sehe sich in der eigenen Rechtsauffassung „vollumfänglich bestätigt, dass die von Booking.com und anderen Hotelbuchungsportalen vertraglich auferlegten und in der betrieblichen Praxis mal offen, mal subtil eingeforderten engen und weiten Paritätsklauseln Wettbewerbsbehinderungen darstellen“, sagte IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe. Man setze darauf, dass Booking nun „auch weitere Versuche der wettbewerblichen Knebelung oder Hintergehung seiner Hotelpartner aufgibt“.

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